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selben dem Begriff des Gesetzes im materiellen Sinne und
damit der verfassungsmässigen Nothwendigkeit, im Wege der
Gesetzgebung festgestellt zu werden.
Allerdings weichen die Anhänger der Theorie im Ein-
zelnen von einander ab.
Laband — Staatsrecht 2. Aufl. I, 682. 683 — schreibt
den „Verwaltungsvorschriften“ die organisatorischen Ordnun-
gen zu, soweit sie die Rechtsstellung der Unterthanen nicht
berühren, sondern in ihren Wirkungen „innerhalb des Ver-
waltungsapparates“ verlaufen.
Seligmann — Begriff des Gesetzes pag. 106 — erstreckt
dies auf alle organisatorischen Massregeln, wenn sie nur den
Unterthanen nicht inhaltlich neue Pflichten auferlegen.
Jellinek — Gesetz und Verordnung pag. 106 — spricht
von „den allgemeinen Anordnungen bezüglich des Ämterorga-
nismus“, die „aus dem prinzipiell der Regierung zustehen-
dem Rechte der Organisation der Ämter entspringen“ und
fügt eine Beschränkung nur in Bezug auf solche Kompetenz-
abgrenzungen der eingesetzten Organe hinzu, in welchen
„zugleich eine Verleihung von Imperium gelegen ist“ — a. a. O.
pag. 387. —.
G. Meyer — Grünhuts Zeitschrift VIII, pag. 26 —
weist dem Verordnungsrecht zu alle „diejenigen allgemeinen
Anordnungen, welche die Thätigkeit der Behörden“ — die
Gerichte ausgenommen — „zu regeln bestimmt sind“.
Die Unterschiede im Einzelnen thun gewiss der gerühm-
ten Sicherheit des Massstabes Eintrag. Immerhin bleibt es
Allen gemeinsam, dass sie ein bestimmtes, irgend wie inhalt-
lich bezeichnetes Gebiet der organisatorischen Ordnungen
grundsätzlich und kraft einer allgemeinen Formel
dem verfassungsmässigen Gebiet der Gesetzgebung entziehn,
um es dem Gebiete derjenigen Verordnungen zuzueignen,
für die es des Nachweises der gesetzlichen Ermäch-
tigung nicht bedarf — selbstverständlich soweit nicht die
formelle Kraft bestehender Gesetze jede Änderung derselben