Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

189] $ 17. Folgerungen und Anwendungen. 285 
selben dem Begriff des Gesetzes im materiellen Sinne und 
damit der verfassungsmässigen Nothwendigkeit, im Wege der 
Gesetzgebung festgestellt zu werden. 
Allerdings weichen die Anhänger der Theorie im Ein- 
zelnen von einander ab. 
Laband — Staatsrecht 2. Aufl. I, 682. 683 — schreibt 
den „Verwaltungsvorschriften“ die organisatorischen Ordnun- 
gen zu, soweit sie die Rechtsstellung der Unterthanen nicht 
berühren, sondern in ihren Wirkungen „innerhalb des Ver- 
waltungsapparates“ verlaufen. 
Seligmann — Begriff des Gesetzes pag. 106 — erstreckt 
dies auf alle organisatorischen Massregeln, wenn sie nur den 
Unterthanen nicht inhaltlich neue Pflichten auferlegen. 
Jellinek — Gesetz und Verordnung pag. 106 — spricht 
von „den allgemeinen Anordnungen bezüglich des Ämterorga- 
nismus“, die „aus dem prinzipiell der Regierung zustehen- 
dem Rechte der Organisation der Ämter entspringen“ und 
fügt eine Beschränkung nur in Bezug auf solche Kompetenz- 
abgrenzungen der eingesetzten Organe hinzu, in welchen 
„zugleich eine Verleihung von Imperium gelegen ist“ — a. a. O. 
pag. 387. —. 
G. Meyer — Grünhuts Zeitschrift VIII, pag. 26 — 
weist dem Verordnungsrecht zu alle „diejenigen allgemeinen 
Anordnungen, welche die Thätigkeit der Behörden“ — die 
Gerichte ausgenommen — „zu regeln bestimmt sind“. 
Die Unterschiede im Einzelnen thun gewiss der gerühm- 
ten Sicherheit des Massstabes Eintrag. Immerhin bleibt es 
Allen gemeinsam, dass sie ein bestimmtes, irgend wie inhalt- 
lich bezeichnetes Gebiet der organisatorischen Ordnungen 
grundsätzlich und kraft einer allgemeinen Formel 
dem verfassungsmässigen Gebiet der Gesetzgebung entziehn, 
um es dem Gebiete derjenigen Verordnungen zuzueignen, 
für die es des Nachweises der gesetzlichen Ermäch- 
tigung nicht bedarf — selbstverständlich soweit nicht die 
formelle Kraft bestehender Gesetze jede Änderung derselben
	        
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