199] & 18. Der Ausgangspunkt. 295
Gesichtspunkt, der für diesen Zusammenhang auch von La-
band — Staatsrecht III, 2, pag. 340 — hervorgehoben und
getheilt wird, unter dem Gesichtspunkte nämlich, dass das
Budgetgesetz nicht die staatliche Regelung der Rechtsord-
nung zum Zwecke hat. Gewiss und unzweifelhaft — das
Budgetgesetz hat damit Nichts zu schaffen; es hat zum Zwecke
die rechtliche Regelung der Finanzwirthschaft, dieses be-
sondern Zweiges der Verwaltung. Aber auch die irrthüm-
liche Auffassung, als ob ein Gesetz darum Rechtssätze nicht
enthalte, darum ein „Verwaltungsakt“ sei, weil es seiner Be-
stimmung nach der Staats- oder Wohlfahrtspflege und nicht
der Rechtspflege angehört, weil es den Zweck einer finanziellen
Kontrole in dem allgemeinen und verschwimmenden Sinne
eine Beschränkung der Finanzverwaltung verfolgt — auch sie
findet ihre Widerlegung in den allgemeinen Erörterungen, die
ich angestellt habe.
So bleibt als wesentlicher Gegenstand der Betrachtung
die Budgettheorie Laband’s. Sie wird getheilt von H.Schulze
in seinem „Finanzrecht der Reichs- und Landtage“ — Grün-
hut’s Zeitschrift II, pag. 161 ff — und in seinen Darstellun-
gen des deutschen und preussischen Staatsrechtes, wenngleich
er einzelne Folgerungen in vorsichtiger Selbständigkeit ab-
weist. Das Gleiche gilt von G. Prazak in seinen Beiträgen
zum Budgetrecht — Archiv für öffentliches Recht II, pag. 441 ff.
—, nur dass er auf die Natur des Budgetgesetzes, als einer
„Instruktion“ in Form des Gesetzes, einen ihm eigenthümlichen
Nachdruck legt. Endlich fallen auch die historisch-politischen
Abhandlungen R. Gneist’s — Budget und Gesetz 1867, Ge-
setz und Budget 1879 — in ihren rechtlichen Konstruktionen,
soweit solche überhaupt in der Absicht liegen, mit den Aus-
führungen Laband’s zusammen.
Den Ausgangspunkt für die Budgettheorie Laband’s
bildet nun aber die Frage:
In welchem Verhältniss steht die Summe der Ge-
setze, welche neben und ausserhalb dem Budget-
gesetze die Finanzverwaltung, die Vereinnahmungen