30 Die Stellung des Reichskanzlers im Bundesrathe.
Ausnahme des bayrischen Sitzes — und für das Seewesen
ernennt, während dies nach dem Entwurfe der mit Preussen
identische Bundesfeldherr that.!
! Richtig ist die Bemerkung Laband’s Staatsr. I, 284, dass nach dem
strengen Wortlaut des a. 8 die Wahl und Ernennung der Mitglieder der
Ausschüsse sich auf die Personen der Bevollmächtigten beziehen müsste,
während die Geschäftsordnung des Bundesrathes (IV. $ 18) Wahl und
Ernennung auf die Einzelstaaten richtet, welche alsdann die Mitglieder
bez. die Stellvertreter des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder
den für die letztern ernannten Stellvertretern ernennen. Zur Noth kann
man freilich die „Mitglieder der Ausschüsse‘ übersetzen mit diejenigen
„Mitglieder des Bundes“, welche zu Mitgliedern der Ausschüsse erwählt
oder ernannt sind. Sicher ist es, dass die Annahme einer solchen der
Reichsverfassung überall nicht fremden Undeutlichkeit der Redewendung
sachlich gerechtfertigt ist; denn jedes persönliche Mandat würde
doch in seiner Dauer von dem Belieben des berufenden und abberu-
fenden Einzelstaates abhängen und es hat keinen Werth, da die Be-
vollmächtigten auch in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder von
den Instruktionen ihrer Regierung abhängen.