296 $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. [200
und Verausgabungen des Staates zu regeln bestimmt
sind oder welche doch trotz ihrer sonstigen und an-
derweitigen Verwaltungszwecke einen finanziellen
Erfolg herbeiführen, zu dem Budgetgesetz?
Mit vollem Rechte hat Laband nach dem Vorgange
Gneist’s diese Frage als das Problem erklärt, von dessen
richtiger Lösung die rechtliche Konstruktion, d. h. die zu-
treffende Erklärung und die ausreichende Verdeutlichung der
rechtlichen Natur und der rechtlichen Wirkungen des Budget-
gesetzes abhängt.
Auf diesen Ausgangspunkt als beberrschenden Gesichts-
punkt gestützt, untersucht Laband alle Phasen, in denen das
Budgetgesetz zur Erscheinung kommt, ja selbst die Phase, in
der es scheitert und darum überhaupt nicht existirt. Von
ihm aus erklärt er das Budgetgesetz nur als Gesetz im for-
mellen Sinne und gelangt zu den drei Hauptsätzen, die
dies zum Ausdruck bringen:
Die Feststellung des Budgetgesetzes ist ein „Ver-
waltungsakt“;
das festgestellte Budget ist in der Regel ein Ge-
setz ohne rechtlich relevanten Inhalt;
es giebt eine rechtmässige Finanz-Verwaltung
auch ohne Budgetgesetz.
Auf alle drei Sätze hat sich die Prüfung zu erstrecken.
Für den Bereich eines jeden derselben ist die Frage zu beant-
worten, ob die Gestaltung des positiven Rechtes die Unter-
scheidung zwischen Gesetz im formellen und materiellen Sinne
nothwendig oder auch nur möglich macht.
A. Die Feststellung des Budgetgesetzes.
g 19.
Die allgemeinen wie die besondern Anforderungen, welche
für die Feststellung des Reichshaushalts-Etats erhoben werden,
wurzeln in dem Art. 69 der Reichsverfassung. In Einer