308 $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. [2 12
Allein diese Formel ist nach allen Seiten hin unklar und
unhaltbar.
In welchem Sinne man auch das Wesen der Gesetzgebung
und „Verwaltung“ auffasse, wenn man die „Verwaltung“, wie
dies hier geschieht, in einen Gegensatz zur Gesetzgebung
stellt, so werden sofort und nothwendig die eben gesetzten
Unterschiede wieder aufgehoben, sobald man diejenigen Thä-
tigkeiten derjenigen Organe, welche dazu bestimmt und dazu
berufen sind, die Gesetze des Staates zu erzeugen, un-
ter den Begriff der „Verwaltung“ zieht. Und nichts Ande-
res ist nach Massgabe der Reichsverfassung und allen Ver-
fassungen, welche dafür das Gesetz vorschreiben, die Fest-
stellung des Staatshaushaltsetats.
Sie ist die Summe der einzelnen Erwägungen und Ent-
scheidungen, welche die gesetzgebenden Faktoren in die-
ser ihrer Eigenschaft zu bewirken haben. Sie stellt ein
jedem Gesetz ohne Ausnahme nothwendiges Stadium der ge-
setzgeberischen Thätigkeit dar. Gewiss für das Budget
ist dieses vorbereitende Stadium der Gesetzgebung mit manig-
fachen, der Natur und dem Zwecke dieses Gesetzes entspre-
chenden, eigenthümlichen technischen Operationen, insbesondere
mit Rechnungen, Berechnungen, Schätzungen, Abwägungen ver-
knüpft — Operationen übrigens, die bei manchem andern Ge-
setze z. B. über das Versicherungswesen in gleicher Weise
nothwendig sind. Aber alle Gesetze fordern die ihrer Natur
und ihrem Zwecke entsprechende Technik nach wirthschaft-
lichen oder politischen oder pädagogischen oder technologi-
schen oder psychologischen oder sonstigen Gesichtspunkten.
Allerdings in ihrer gesetzgeberischen Thätigkeit sind die
gesetzgebenden Faktoren gebunden an alle einschlagenden
Verfassungsbestimmungen. Zu den einschlagenden Verfassungs-
bestimmungen gehört es, dass die einseitige Beliebung Eines
gesetzgebenden Faktors, hier also die Votirung des Budgetes
durch die Volksvertretung niemals ein Gesetz ausmacht, dass
die Gemeingültigkeit der Gesetze, solange sie bestehn, auch
die einzelnen gesetzgebenden Faktoren ergreift. Aber dass in