312 $ 20. Grundanschauung. [216
wie jedem Willensakte verständige Erwägungen vorhergehn,
so können diese Erwägungen auch durch Rechnungen oder
Berechnungen gebildet werden und wenn es sich um einen
Wirthschaftsplan handelt, so müssen sie dies thun. Aber
solche Rechnungen und Berechnungen sind nicht der Plan,
sondern sie sind Beweggründe, welche den Willensentschluss,
die Feststellung des Planes zu ihrem Theile herbeiführen und
inhaltlich bestimmen. Die Auffassung des Budgetes, dieses
Wirthschaftsplanes des Staates als einer Rechnung oder Be-
rechnung, als eines Referates über Thatsachen und nicht als
eines Willensaktes, der eine Reihe von Willensakten leitet und
massgebend bestimmt, heisst einen klaren und durchsichtigen
Thatbestand auf den Kopf stellen.
Auffällig ist der Gegensatz, in welcher die Auffassung
Laband’s zu allem und jedem steht, was wir über die Auf-
fassungen und Absichten des Gesetzgebers, aller einzelnen ge-
setzgebenden Faktoren und aller an der Finanzwirthschaft des
Staates Betheiligten insbesondere auch des Rechnungshofes in
Erfahrung bringen können. Selbst in der absoluten Zeit galt
der Etat als rechtsverbindliche Vorschrift. Der in
Preussen zuerst unter dem 7. Juni 1821 durch die Gesetz-
sammlung publizirte Staatshaushaltsetat wies das Staatsmi-
nisterium an, „darnach in allen resp. Verwaltungszweigen zu
verfahren“. Die Instruktion für die preussische Oberrech-
nungskammer vom 18. Dezember 1824 besagt: „Die Etatstitel
der Ausgaben sind als gesetzliche Normen zu betrachten,
welche nicht überschritten werden dürfen“. In den Verhand-
lungen, in den Regierungsmotiven, in den Komissionsberichten,
welche in Preussen und im Reiche die einschlagenden Ver-
fassungsartikel und späterhin die Gesetzentwürfe über die
preussische Oberrechnungskammer, über den deutschen Rech-
nungshof, über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches be-
gleiteten, wird in immer und immer wiederholten Wendungen
behauptet, dass das Etatsgesetz die „Norm der Finanzverwal-
tung“ sei, dass die Staatsrechnung die „Ausführung des all-
jährlich festgestellten Staatshaushaltsetats und der ihm zu