Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

312 $ 20. Grundanschauung. [216 
wie jedem Willensakte verständige Erwägungen vorhergehn, 
so können diese Erwägungen auch durch Rechnungen oder 
Berechnungen gebildet werden und wenn es sich um einen 
Wirthschaftsplan handelt, so müssen sie dies thun. Aber 
solche Rechnungen und Berechnungen sind nicht der Plan, 
sondern sie sind Beweggründe, welche den Willensentschluss, 
die Feststellung des Planes zu ihrem Theile herbeiführen und 
inhaltlich bestimmen. Die Auffassung des Budgetes, dieses 
Wirthschaftsplanes des Staates als einer Rechnung oder Be- 
rechnung, als eines Referates über Thatsachen und nicht als 
eines Willensaktes, der eine Reihe von Willensakten leitet und 
massgebend bestimmt, heisst einen klaren und durchsichtigen 
Thatbestand auf den Kopf stellen. 
Auffällig ist der Gegensatz, in welcher die Auffassung 
Laband’s zu allem und jedem steht, was wir über die Auf- 
fassungen und Absichten des Gesetzgebers, aller einzelnen ge- 
setzgebenden Faktoren und aller an der Finanzwirthschaft des 
Staates Betheiligten insbesondere auch des Rechnungshofes in 
Erfahrung bringen können. Selbst in der absoluten Zeit galt 
der Etat als rechtsverbindliche Vorschrift. Der in 
Preussen zuerst unter dem 7. Juni 1821 durch die Gesetz- 
sammlung publizirte Staatshaushaltsetat wies das Staatsmi- 
nisterium an, „darnach in allen resp. Verwaltungszweigen zu 
verfahren“. Die Instruktion für die preussische Oberrech- 
nungskammer vom 18. Dezember 1824 besagt: „Die Etatstitel 
der Ausgaben sind als gesetzliche Normen zu betrachten, 
welche nicht überschritten werden dürfen“. In den Verhand- 
lungen, in den Regierungsmotiven, in den Komissionsberichten, 
welche in Preussen und im Reiche die einschlagenden Ver- 
fassungsartikel und späterhin die Gesetzentwürfe über die 
preussische Oberrechnungskammer, über den deutschen Rech- 
nungshof, über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches be- 
gleiteten, wird in immer und immer wiederholten Wendungen 
behauptet, dass das Etatsgesetz die „Norm der Finanzverwal- 
tung“ sei, dass die Staatsrechnung die „Ausführung des all- 
jährlich festgestellten Staatshaushaltsetats und der ihm zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.