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Grunde liegenden Etats nachzuweisen habe“. Jedes Zitat ist
überflüssig und könnte nur das abschwächen, was der flüch-
tigste Blick in die offen liegenden Akten ergiebt. Und den
gesetzgeberischen Motiven gemäss bestimmt das preussische
Rechnungskammergesetz vom 27. März 1872 $ 9, dass der
Revision des Rechnungshofes alle diejenigen Rechnungen unter-
liegen, „durch welche die Ausführung des festgestellten Staats-
haushaltsetats (Art. 99 der Verfassungsurkunde) und der sämmt-
lichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe
beruht, dargethan wird.“ In den Bemerkungen des Rechnungs-
hofes wird der Etat als „Spezialgesetz“ ausdrücklich bezeich-
net und mit allen übrigen Gesetzen als vollkommen gleich-
werthig behandelt.
Hierzu tritt Weiteres. Zu der Zeit als das preussische.
Rechnungskammergesetz noch nicht erlassen war, da war es
eine der bestrittensten und schwerwiegendsten Fragen, welche
der einzelnen Positionen, die als Haupt- und Spezialetats, als.
Kapitel, Titel, Unterabtheilungen, als numerirte Texte und
Summen der Einnahmearten und Verwendungszwecke oder als.
Bemerkungen, Nachweisungen, Verweisungen in den Text des
Etats aufgenommen waren, als Bestandtheile des Gesetzes
im Sinne der Verfassung oder welche derselben als Motive,
Berechnungen, Erläuterungen zu erachten seien. Es war eine
der vornehmsten Aufgaben und der am deutlichsten bekun-
deten Absichten des Gesetzgebers diese Streitfrage zu lösen.
Es ist dies geschehn durch die $$ 18. und 19 des Rechnungs-
kammergesetzes. Sie bestimmen zunächst, dass der Rech-
nungshof seine Bemerkungen aufzustellen habe über alle —
in Einnahme oder Ausgabe — erscheinenden Abweichungen
„von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staats-
haushaltsetats“ oder der von der Landesvertretung genehmig-
ten Titel der „Spezialetats“ oder von den mit einzelnen Po-
sitionen des Etats verbundenen Bemerkungen. Sodann aber
wird festgestellt:
„Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses
Gesetzes zu verstehn jede Position, welche einer selbständigen