219] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 315
Es ist nicht minder unbestreitbar: neben dem Budgetge-
setz bestehn eine grosse Zahl anderweitiger, dauernder oder
zeitweiliger, verfassungsmässiger oder einfacher Gesetze, die
zu ihrem Theile die Finanzverwaltung beherrschen. Sie regeln
die Einnahmequellen, die Fondsverwaltungen, die Verausgabun-
gen, das Kassen- und Rechnungswesen, die Organisation und
das Verfahren der Finanzverwaltung. Ihnen treten die man-
nigfachen Gesetze hinzu, welche andern Verwaltungszweigen
angehören, zugleich aber ein finanzielles Interesse darbieten,
weil ihre Ausführung nothwendig von Vereinnahmungen beglei-
tet oder mit Verausgabungen verbunden ist.
Aus dieser Gegenüberstellung ergiebt sich die doppelte
Seite, welche die rechtliche Bedeutung des Budgetgesetzes auf-
zuweisen hat.
Es handelt sich um die rechtliche Funktion des Budget-
gesetzes gegenüber solchen Einnahmen und Ausgaben, die ihre
rechtliche Bestimmung überhaupt oder doch dem Masse nach
nur durch das Budgetgesetz und nicht durch anderweitige
Gesetze empfangen.
Es handelt sich aber auch um die besondere und
eigenthümliche rechtliche Funktion, die das Budgetgesetz
für alle durch die anderweitigen Gesetze bereits getroffenen
Einnahmen und Ausgaben ausübt und, falls ihm hier eine
rechtliche Bedeutung überhaupt beiwohnt, ausüben muss.
Unter diesen Gesichtspunkten unterscheiden sich die Ein-
nahmen und Ausgaben nach verschiedenen, besondern Kate-
gorien.
L In scharf sich abhebender Eigenthümlichkeit treten an
erster Stelle Einnahmen hervor, für deren Bewirkung
das Budgetgesetz die nothwendige rechtliche Be-
dingung bildet.
Zwar kennt das Reichsrecht keine Steuergesetze, die der
periodischen Erneuerung bedürfen. Alle Einnahmen des Reiches
beruhn in diesem Sinne auf dauernden Gesetzen oder auf in
solchen Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen. Aber bei zwei