318 $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. [222
Einnahmen, aber auch die Pflicht ihrer Bereitstel-
lung für die Verwendungszwecke.
Das bethätigt sich im Einzelnen an folgenden Rechts-
wirkungen.
1. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt über
Einnahmen oder Vermögensbestände, welche im Etat-
gesetz nicht eingestellt sind, einseitig und nach
ihrem Ermessen als Deckungsmittel für den Staats-
bedarf zu verfügen.
Das gilt sachlich für die Art der Einnahmen.
Ausseretatmässige Einnahmen, gleichgültig ob sie auf
Gesetz beruhn oder durch einseitige Handlungen der Staats-
regierung herbeigeführt sind, bilden Bestände, über welche,
wenn nicht ein besonderes Gesetz eingreift, nur durch das
Etatgesetz verfügt werden kann.
Das hat im Reiche dem Grundsatze nach und für die
gewichtigsten Anwendungsfälle ausdrückliche gesetzliche Aner-
kennung gefunden.
Das Reichseigenthumgesetz vom 25. Mai 1873 $ 11
schreibt vor:
„Die Einnahmen aus der Veräusserung der im Besitz der
Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter
Genehmigung des Bundesraths und des Reichstages verausgabt
werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig
erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung
der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen ein-
zustellen.“
Vor Allem ist aber durch die gewaltige ausseretatmässige
Einnahme, die dem Reiche aus der französischen Kriegs-
kostenentschädigung erwuchs, der entscheidende Präze-
denzfall geschaffen. Für sie bestimmte das Etatgesetz vom
4. Dezember 1871 8 8: „Die Verwendung der von Frankreich
gezahlten Kriegsentschädigung wird durch Reichsgesetz gere-
gelt“. Demgemäss ist in der durch das Gesetz vom 8. Juli
1872 eingeleiteten Abwicklung überall der Grundsatz zur An-
wendung gelangt, dass die Einnahmen aus der französischen