Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

225] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 321 
dem zugemessenen Betrage zu bewirken. Aber sie ist auch 
nur berechtigt, über sie nach dem sich herausstellenden Masse 
des Bedarfes zu verfügen. 
Jedoch weitaus die grösste Zahl aller Einnahmepositionen 
konstituirt die Pflicht ihrer Bewirkung. 
Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt durch ihre 
einseitigen Verfügungen oder Verordnungen diese oder jene 
etatmässige Einnahmequelle ausser Hebung zu setzen, obwohl 
die einschlagenden Gesetze immer nur das Recht der Re- 
gierung und die Pflicht der Besteuerten feststellen. 
Sie ist nicht berechtigt durch ihre einseitigen Verfügun- 
gen oder Verordnungen, auch wenn sie an sich und abgesehn 
vom Budgetgesetz dazu gesetzlich ermächtigt ist, die Erträg- 
nisse der Steuerquellen gegen die bekundete Absicht der Bud- 
getfeststellung hinaufzuschrauben oder umgekehrt sie herab- 
zusetzen. 
Die Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1879 8 3: 
„Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der 
Reichsdruckerei werden durch den Reichshaushaltsetat ge- 
troffen“, ist keine Singularität, sondern ein Anwendungsfall. 
Denn es widerspricht der zweifellosen und unbezweifelten 
Absicht der gesetzgebenden Faktoren, wenn man die einzelnen 
Einnahmen nach Art und Höhe als dem Belieben der Finanz- 
verwaltung anheimgegeben erachtet, gleichviel was und wie 
viel sie herausschlagen will. Auch die Einnahmen an sich 
und unter sich sollen einen Plan darstellen, in welchem jede 
einzelne Position nach Art und Höhe in Rücksicht auf die 
andern und in gegenseitiger Bedingtheit festgestellt wird. — — 
Mit dem Allen gewinnen die hier betrachteten Einnahmen 
durch das Budgetgesetz eine rechtliche Determination, welche 
keines der einzelnen, ihnen zu Grunde liegenden Gesetze ent- 
hält. Sie werden zu einem in zeitlicher Cäsur abgeschlossenen 
Fonds erhoben, dessen Verwendung und dessen Bereitstellung 
für die Verwendungszwecke den einseitigen Verfügungen der 
Finanzverwaltung entzogen ist. Die einschlagenden Etat- 
positionen erzeugen damit zugleich rechtliche Er- 
Haenel, Studien. I. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.