225] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 321
dem zugemessenen Betrage zu bewirken. Aber sie ist auch
nur berechtigt, über sie nach dem sich herausstellenden Masse
des Bedarfes zu verfügen.
Jedoch weitaus die grösste Zahl aller Einnahmepositionen
konstituirt die Pflicht ihrer Bewirkung.
Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt durch ihre
einseitigen Verfügungen oder Verordnungen diese oder jene
etatmässige Einnahmequelle ausser Hebung zu setzen, obwohl
die einschlagenden Gesetze immer nur das Recht der Re-
gierung und die Pflicht der Besteuerten feststellen.
Sie ist nicht berechtigt durch ihre einseitigen Verfügun-
gen oder Verordnungen, auch wenn sie an sich und abgesehn
vom Budgetgesetz dazu gesetzlich ermächtigt ist, die Erträg-
nisse der Steuerquellen gegen die bekundete Absicht der Bud-
getfeststellung hinaufzuschrauben oder umgekehrt sie herab-
zusetzen.
Die Vorschrift des Gesetzes vom 15. Mai 1879 8 3:
„Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der
Reichsdruckerei werden durch den Reichshaushaltsetat ge-
troffen“, ist keine Singularität, sondern ein Anwendungsfall.
Denn es widerspricht der zweifellosen und unbezweifelten
Absicht der gesetzgebenden Faktoren, wenn man die einzelnen
Einnahmen nach Art und Höhe als dem Belieben der Finanz-
verwaltung anheimgegeben erachtet, gleichviel was und wie
viel sie herausschlagen will. Auch die Einnahmen an sich
und unter sich sollen einen Plan darstellen, in welchem jede
einzelne Position nach Art und Höhe in Rücksicht auf die
andern und in gegenseitiger Bedingtheit festgestellt wird. — —
Mit dem Allen gewinnen die hier betrachteten Einnahmen
durch das Budgetgesetz eine rechtliche Determination, welche
keines der einzelnen, ihnen zu Grunde liegenden Gesetze ent-
hält. Sie werden zu einem in zeitlicher Cäsur abgeschlossenen
Fonds erhoben, dessen Verwendung und dessen Bereitstellung
für die Verwendungszwecke den einseitigen Verfügungen der
Finanzverwaltung entzogen ist. Die einschlagenden Etat-
positionen erzeugen damit zugleich rechtliche Er-
Haenel, Studien. I. 21