235] $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. 331
ohne zurechenbares Verschulden der Betheiligten herbeigeführt,
trotzdem eine Abweichung von dem in der gesetzgeberischen
Absicht liegenden Erfolge darstellen, gewisse rechtliche -Fol-
gen knüpfen, wie insbesondere Pflichten der Verantwortung
oder Regulirungen des Schadens. Ein Gesetz, von dem Ab-
weichungen schlechthin nicht in rechtlichen Betracht kommen,
mag Absichten, Wünsche, Rathschläge, Warnungen enthalten,
aber diese sind zu einem gesetzgeberischen Willen nicht her-
ausgebildet.
Unter diesem Gesichtspunkte weist das Budgetgesetz zwei-
fellos vor andern Gesetzen Eigenthümlichkeiten auf.
Das Budgetgesetz stellt einen Wirthschaftsplan für die
Zukunft auf. Nach dem Masse menschlicher Dinge ist ein
Plan, der zukünftiges Handeln regelt und auf einen in der
Zeitfolge sich abwickelnden Erfolg zielt, unberechenbaren Ein-
wirkungen oder doch den Widrigkeiten falscher Berechnungen
ausgesetzt. So kann denn auch der Gesetzgeber nicht von
der Fiktion ausgehn, dass das Budgetgesetz diesem mensch-
lichen Schicksale nicht unterliege. Und das Gegentheil ist
denn auch der Fall. Jedes Budgetgesetz weist kleinere oder
grössere Positionen auf, welche als Dispositionsfonds für
unvorhergesehne Ausgaben dem Unberechenbaren Rechnung
tragen. Aber auch darüber hinaus weiss es der Gesetzgeber
im Voraus, dass Etatjahr um Etatjahr der Erfolg ergeben
wird, wie er die zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhält-
nisse unrichtig berechnet und darum Einnahmen oder Aus-
gaben im Sinne seiner eigenen Absicht unrichtig festgestellt
hat, ja wie er selbst das Zutreffen und die Folgen gesetz-
licher Bestimmungen, die Abweichungen herbeiführen mussten,
ausser Ansatz gelassen hat.
Bei einem solchen Thatbestande wäre es nicht nur wider-
sinnig, sondern es widerspräche auch den allgemeinen Grund-
sätzen des Rechtes, wenn das Budgetgesetz Rechtswirkungen
beabsichtigte, welche sich nur an Gesetze mit absoluten Ge-
boten oder Verboten für zurechenbare menschliche Willens-
handlungen knüpfen lassen. Die Rechtswirkungen des Budget-