237] $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. 333
ten Behörden untergeordnet sein müssen. In dieser Rücksicht
ist das Budgetgesetz seiner Absicht nach von unmittelbarer
Rechtsverbindlichkeit nur für die mit der politischen und
finanziellen Gesammtleitung betrauten Organe, hier für den
Reichskanzler und seine Stellvertreter. Ihre Aufgabe und ihre
zu vertretende Pflicht ist es — wie sich dies technisch ins-
besondere durch die Zerlegung des einheitlich formirten Budgets
in die einzelnen Kassenetats vollzieht — diejenigen Anwei-
sungen an die ihnen untergeordneten Behörden zu erlassen
und diejenigen Aufsichtsrechte zu handhaben, welche die Aus-
führung des Budgetgesetzes erheischt. Die untergeordneten
Behörden selbst sind unter eigener Verantwortlichkeit un-
mittelbar nur an diese Anweisungen, nicht aber an das
Budgetgesetz gebunden. Sie sind aber auch in keiner Weise
den gesetzgebenden Körperschaften, sondern nur dem Reichs-
kanzler verantwortlich, welcher sie konstitutionell d. h. eben
jenen Körperschaften gegenüber zu vertreten hat. Es kann
daher verfassungsmässig in der gesammten Finanzverwaltung
des Reiches, insbesondere auch nicht in der Militärverwaltung
eine die Rechnungslegung berührende Massregel vorkommen,
welche nicht unter der Verantwortlichkeit und darum unter
der obersten Leitung des Reichskanzlers oder seiner Stell-
vertreter stünde.
2. Subjekt des Rechtes auf Verantwortung sind
der Bundesrath und der Reichstag, aber nicht in ihrer
Eigenschaft als gesetzgebende Faktoren und darum in ihrer
Übereinstimmung, sondern als kontrollirende Organe der voll-
ziehenden Gewalt und darum in ihrer Vereinzelung, jeder
für sich zu selbständigem Rechte.
Selbstverständlich bleibt hiervon ganz unberührt das
Recht des Kaisers, Verantwortung vom Reichskanzler und allen
Behörden auch nach Massgabe des Budgetgesetzes zu verlan-
gen. Aber dieses Recht ist nur Ausfluss eines allgemeinen und
weit umfassenderen Rechtes, seiner obersten Dienstgewalt, die
auch hier Anwendung leidet, nicht aber eine besondere recht-
liche Gestaltung empfängt.