344 $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. [248
„Justifizirenden Kabinetsordres“ ist gegenüber den kon-
stitutionellen Kontroll-, Entlastungs- und Belastungsrechten
der gesetzgebenden Körperschaften durch das Rechnungskam-
mergesetz zu unbeschränkter Anerkennung gelangt.
Hiermit ist denn jede Auffassung des Budgetgesetzes als
einer „Instruktion in Gesetzesform“, wie sie insbeson-
dere Prazak vertritt, vollkommen unhaltbar.
Mag man „Instruktionen in Gesetzesform“ so sehr für
möglich halten, wie sehr ich sie für unmöglich halte, wenn
man den Begriff der Instruktion nicht zu voller Gedanken-
losigkeit erweitert, so kann sie immer nur eine rechtliche
Bindung für den „Verwaltungsapparat“, hier für die der kai-
serlichen Dienstgewalt untergeordneten Behörden und Be-
amten erzeugen. Ist nun aber das Budgetgesetz, wie es dies
ist — ganz abgesehen von den einzelnen Positionen, in
denen es für Dritte, wie bei den Matrikularbeiträgen, Rechts-
wirkungen hervorbringt — eine rechtliche Regelung, die auch
für die gesetzgebenden Körperschaften den Massstab
ihrer Rechte und Pflichten abgiebt, so ist dasselbe auch sei-
nem innern Gehalte nach niemals „Instruktion“, niemals „Ver-
waltungsvorschrift“, „Verwaltungsakt“ in diesem Sinne.
Es bedarf gar nicht des Hinweises auf die ganz wunder-
liche Figur, die aus andern Gründen die Auffassung eines
Gesetzes des Reiches als Instruktion bildet. Nach der Reichs-
verfassung ist der Kaiser an der gesetzgeberischen Willens-
bildung nicht betheiligt; er ist lediglich verpflichtet das ver-
fassungsmässig beschlossene Gesetz auszufertigen und zu pu-
bliziren. Gerade das ist ja die charakteristische Abweichung
von der Rechtsstellung der Landesherren, die gleichzeitig In-
haber der vollziehenden Gewalt und gleichzeitig Inhaber oder
doch Theilhaber der gesetzgebenden Gewalt sind. Die Be-
hauptung eines Reichsgesetzes mit dem Inhalte einer Instruk-
tion ist daher nichts Anderes als die Behauptung, dass Reichs-
tag und Bundesrath in ihrem gesetzgeberischen Zusammen-
wirken gegenüber der kaiserlichen Gewalt, als dem instruirten
Faktor, in einem Verhältniss übergeordneter „Instruktions“-