Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

249] $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. 345 
d. h. Dienstgewalt stehn. Das ist so widersinnig als verfas- 
sungswidrig. 
Aber mit dem Allen ist auch die Auffassung Laband’s 
zurückgewiesen. 
Laband stützt in der hier betrachteten Rücksicht seine 
Anschauung, dass das Budgetgesetz nur ein Gesetz im for- 
mellen und nicht im materiellen Sinne sei, auf ein Doppeltes. 
Er behauptet — Staatsrecht III, 2, pag. 355 fl. —, dass 
sich Rechtsfolgen nur knüpfen an einzelne Abweichungen 
vom Budgetgesetz, nämlich an Ausgaben, welche „Etatsüber- 
schreitungen oder ausseretatmässige Ausgaben“ sind und zu- 
gleich „durch freie oder auf Willensentschliessungen beruhende 
Handlungen der Regierung entstehn“, während ihm alle son- 
stigen Abweichungen nur erscheinen als „Thatsachen, welche 
zur Kenntniss des Bundesrathes und Reichstages gebracht 
werden.“ 
Er behauptet weiterhin — Budgetrecht pag. 53 —: „Wenn 
man dem Etatgesetze wirklich Gesetzeskraft im gewöhnlichen 
Sinne beilegen wollte, so müsste man alle Abweichungen vom 
Etat, also nicht blos die Mehrausgaben, sondern auch die Aus-. 
gabeersparnisse, die Mindereinnahme und Einnahmeüberschüsse 
als Gesetzesverletzungen erklären.“ 
Allein es ist unrichtig, dass alle Abweichungen von einem 
Gesetze, von einem Rechtssatze Gresetzes- oder Rechtsverletzun- 
gen darstellen. Dem allgemeinen Grundsatze Rechtens nach 
sind dies immer nur zurechenbare Abweichungen. 
Es ist unrichtig, dass alle auch zurechenbaren Abweichun- 
gen von einem Gesetze oder einem Rechtssatze unmittelbar mit 
den Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit, also mit Rechts- 
verwirkungen, Ersatzpflichten, Nichtigkeiten oder Straffolgen 
verknüpft sind. Vielmehr kann es nicht minder geschehn und 
es ist nicht minder eine Rechtsfolge, wenn die zurechen- 
baren Abweichungen von einem Gesetze oder Rechtssatze mit 
der Rechtspflicht der Verantwortung dergestalt verknüpft sind, 
dass erst das Ergebniss der Verantwortung entscheidet, ob die 
Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit eintreten oder nicht.
	        
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