249] $ 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. 345
d. h. Dienstgewalt stehn. Das ist so widersinnig als verfas-
sungswidrig.
Aber mit dem Allen ist auch die Auffassung Laband’s
zurückgewiesen.
Laband stützt in der hier betrachteten Rücksicht seine
Anschauung, dass das Budgetgesetz nur ein Gesetz im for-
mellen und nicht im materiellen Sinne sei, auf ein Doppeltes.
Er behauptet — Staatsrecht III, 2, pag. 355 fl. —, dass
sich Rechtsfolgen nur knüpfen an einzelne Abweichungen
vom Budgetgesetz, nämlich an Ausgaben, welche „Etatsüber-
schreitungen oder ausseretatmässige Ausgaben“ sind und zu-
gleich „durch freie oder auf Willensentschliessungen beruhende
Handlungen der Regierung entstehn“, während ihm alle son-
stigen Abweichungen nur erscheinen als „Thatsachen, welche
zur Kenntniss des Bundesrathes und Reichstages gebracht
werden.“
Er behauptet weiterhin — Budgetrecht pag. 53 —: „Wenn
man dem Etatgesetze wirklich Gesetzeskraft im gewöhnlichen
Sinne beilegen wollte, so müsste man alle Abweichungen vom
Etat, also nicht blos die Mehrausgaben, sondern auch die Aus-.
gabeersparnisse, die Mindereinnahme und Einnahmeüberschüsse
als Gesetzesverletzungen erklären.“
Allein es ist unrichtig, dass alle Abweichungen von einem
Gesetze, von einem Rechtssatze Gresetzes- oder Rechtsverletzun-
gen darstellen. Dem allgemeinen Grundsatze Rechtens nach
sind dies immer nur zurechenbare Abweichungen.
Es ist unrichtig, dass alle auch zurechenbaren Abweichun-
gen von einem Gesetze oder einem Rechtssatze unmittelbar mit
den Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit, also mit Rechts-
verwirkungen, Ersatzpflichten, Nichtigkeiten oder Straffolgen
verknüpft sind. Vielmehr kann es nicht minder geschehn und
es ist nicht minder eine Rechtsfolge, wenn die zurechen-
baren Abweichungen von einem Gesetze oder Rechtssatze mit
der Rechtspflicht der Verantwortung dergestalt verknüpft sind,
dass erst das Ergebniss der Verantwortung entscheidet, ob die
Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit eintreten oder nicht.