348 $ 23. Die ‚Budgetlosigkeit. [252
wird, um ihn deutlicher und ehrlicher mit dem freien Belie-
ben der Staatsregierung übersetzen zu können.
Wenn daher Laband die Folgerung, dass es überhaupt
keine rechts- und verfassungsmässige Finanzverwaltung ohne
Budgetgesetz giebt, der Absurdität und Undurchführbarkeit
zeiht — Budgetrecht pag. 76, Staatsrecht HI, 2, 370 —, so
wird jede praktische Finanzverwaltung genau die nämliche
Absurdität und die nämliche Undurchführbarkeit der Theorie
Laband’s mit vollem Rechte vorwerfen. Wäre die Absurdi-
tät der. ersten Folgerung genügend, um wenigstens eine theil-
weise Verwendung der Einnahmen im Rechtssinn zu rechtfer-
tigen, so würde auch die Absurdität der Folgerungen aus der
Laband’schen Lehre genügen, um zu dem Satze zu gelangen,
dass die Staatsregierung im Falle der Budgetlosigkeit auch
ohne jene theoretische Scheidung einfach nach ihren einseiti-
gen Schätzungen des nothwendigen Staatsbedarfes die Finanz-
verwaltung rechtlich führen dürfe und müsse.
Der von Laband aufgemachte Thatbestand geht überdies
von der weitern Voraussetzung aus, dass es praktisch eine
irgend umfassendere Finanzverwaltung geben könne, welche
die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Vereinzelung und ohne
Zusammenhang bewirken könne. Mit Recht hat dies bereits
Jellinek zurückgewiesen. Eine Finanzverwaltung, wie sie die
des Reiches und Preussens darstellt, kann auch bei dem äus-
sersten Bemühen, nur Einnahmen und Ausgaben mit gesicher-
tem Rechtsgrunde zu gestatten, nicht planlos verfahren. Sie
ist durch die Natur der Dinge genöthigt einseitig den Plan,
den „Etat“ festzustellen, welchen die Verfassung durch Gesetz
festgestellt sehn will.
Halten wir uns doch gegenüber der scholastischen Kon-
struktion von Möglichkeiten an die Thatsachen, die der preus-
sische Verfassungskonflikt seiner Zeit darlegte und die heute
der dauernde Staatsstreich in Dänemark aufweist. Hier hat
sich ergeben, dass „Durchführbarkeit“ und „Freiheit von Ab-
surdität“ im Sinne der Macht immer nur dem Einen Stand-
punkte beiwohnt: Kommt das Budgetgesetz, aus welchem