Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

348 $ 23. Die ‚Budgetlosigkeit. [252 
wird, um ihn deutlicher und ehrlicher mit dem freien Belie- 
ben der Staatsregierung übersetzen zu können. 
Wenn daher Laband die Folgerung, dass es überhaupt 
keine rechts- und verfassungsmässige Finanzverwaltung ohne 
Budgetgesetz giebt, der Absurdität und Undurchführbarkeit 
zeiht — Budgetrecht pag. 76, Staatsrecht HI, 2, 370 —, so 
wird jede praktische Finanzverwaltung genau die nämliche 
Absurdität und die nämliche Undurchführbarkeit der Theorie 
Laband’s mit vollem Rechte vorwerfen. Wäre die Absurdi- 
tät der. ersten Folgerung genügend, um wenigstens eine theil- 
weise Verwendung der Einnahmen im Rechtssinn zu rechtfer- 
tigen, so würde auch die Absurdität der Folgerungen aus der 
Laband’schen Lehre genügen, um zu dem Satze zu gelangen, 
dass die Staatsregierung im Falle der Budgetlosigkeit auch 
ohne jene theoretische Scheidung einfach nach ihren einseiti- 
gen Schätzungen des nothwendigen Staatsbedarfes die Finanz- 
verwaltung rechtlich führen dürfe und müsse. 
Der von Laband aufgemachte Thatbestand geht überdies 
von der weitern Voraussetzung aus, dass es praktisch eine 
irgend umfassendere Finanzverwaltung geben könne, welche 
die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Vereinzelung und ohne 
Zusammenhang bewirken könne. Mit Recht hat dies bereits 
Jellinek zurückgewiesen. Eine Finanzverwaltung, wie sie die 
des Reiches und Preussens darstellt, kann auch bei dem äus- 
sersten Bemühen, nur Einnahmen und Ausgaben mit gesicher- 
tem Rechtsgrunde zu gestatten, nicht planlos verfahren. Sie 
ist durch die Natur der Dinge genöthigt einseitig den Plan, 
den „Etat“ festzustellen, welchen die Verfassung durch Gesetz 
festgestellt sehn will. 
Halten wir uns doch gegenüber der scholastischen Kon- 
struktion von Möglichkeiten an die Thatsachen, die der preus- 
sische Verfassungskonflikt seiner Zeit darlegte und die heute 
der dauernde Staatsstreich in Dänemark aufweist. Hier hat 
sich ergeben, dass „Durchführbarkeit“ und „Freiheit von Ab- 
surdität“ im Sinne der Macht immer nur dem Einen Stand- 
punkte beiwohnt: Kommt das Budgetgesetz, aus welchem
	        
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