Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

253] $ 23. Die Budgetlosigkeit. 349 
Grunde es sei, nicht zu Stande, so wird das fehlende Budget 
oktroyirt kraft irgend welchen erfindbaren „Rechtes“! 
Immerhin — auch ein scholastisches Spiel mit Abstrak- 
tionen kann belehrend wirken, wenn durch die Folgerungen, 
die es ergiebt, rückwärts die Grundsätze verdeutlicht und er- 
härtet werden, um deren Demonstration es sich handelt. Und 
das leistet die Theorie Laband’s über die Budgetlosigkeit 
in vollem Masse. Sie bewährt in unvermittelter und unge- 
brochener Deutlichkeit was im Falle des zu Stande gekom- 
menen Budgetgesetzes nur gefolgert werden konnte. Sie be- 
sagt nämlich, dass es sich bei dem Allen um nichts mehr und 
um nichts weniger handelt, als um das rechtliche Grund- 
verhältniss zwischen Verfassung und Gesetz. 
In drastischer Weise verdeutlicht uns das Laband, in- 
dem er — Staatsrecht III, 2 pag. 372 — sagt: 
„Sämmtliche Anleihegesetze enthalten übereinstimmend 
den Satz, dass die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen, 
sowie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Be- 
träge der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Ein- 
künften des Reiches zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt 
werden müssen. Diese Vorschrift enthält nicht die 
Klausel „nach Massgabe des Reichshaushaltsetatsge- 
setzes“ oder eine gleichbedeutende; sie gilt, gleichviel 
ob ein solches Gesetz verkündet worden ist oder nicht; sie 
schützt die Gläubiger des Reiches vor der Gefahr, dass die 
Befriedigung ihrer Ansprüche von dem alljährlichen Zustande- 
kommen des Etatsgesetzes abhängig sei.“ 
Mithin — so folgt in unwiderstehlicher Logik — alle 
Gesetze über Ausgaben, welche nicht selbst den ausdrück- 
lichen Zusatz. machen: „auch die hier angeordneten Ausgaben 
müssen in den Staatshaushaltsetat aufgenommen werden“, blei- 
ben von dem Verfassungsartikel über das Budgetgesetz voll- 
kommen unberührt. Auch für sie mag das Budgetgesetz einen 
wirthschaftlichen, finanztechnischen Werth haben und darum 
seine Feststellung im regelmässigen Verlaufe erwünscht sein, 
aber rechtlich ist dasselbe für alle jene besondern Gesetze
	        
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