Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

42 Gesetzgebung und vollziehende Gewalt. 
zieht sich dieses Recht nur auf die Bevollmächtigten der 
Einzelstaaten und die Kommissare des Bundesrathes. 
Die Natur der Dinge hat es mit sich gebracht, dass sich 
diese Sätze in ihrer formalistischen Zuspitzung, wie sie der 
Wortlaut der Verfassung ohne Rücksicht auf ihre Herüber- 
nahme aus einem ganz anderen organischen Zusammenhange 
des Verfassungsentwurfes zuliess, nicht überall aufrecht er- 
halten liessen.! 
Nach einer feststehenden Praxis hat der Kaiser als solcher 
die Initiative zu Gesetzentwürfen im Bundesrathe gewonnen. 
Während früher solche Gesetzentwürfe vom Reichskanzler unter 
der vielleicht noch zweideutigen Formel: „im Namen des Prä- 
sidium“ eingebracht wurden, geschieht dies jetzt vollkommen 
unzweideutig „im Auftrage S. M. des Kaisers“, „im Namen 
des Kaisers“.® Hierfür war, trotz der beschränkten Fassung 
im a. 7: „Jedes Bundesglied“ (d. i. nach a. 6 jeder Einzel- 
staat) „ist befugt, Vorschläge zu machen“, ein gewisser An- 
halt in der Verfassung selbst gegeben. Denn bei gewissen 
Vorlagen an den Bundesrath war es selbstverständlich, dass 
sie nur von dem Kaiser als solchem ausgehen konnten, wie 
die in das Bereich der Gesetzgebung eingreifenden Staatsver- 
träge und die Rechnungen. Ja in einem Falle, für das „um- 
fassende Militärgesetz“ des Artikel 61 hatte ein Beschluss des 
Reichstages die Vorlage an den Reichstag und Bundesrath dem 
Bundespräsidium zur Pflicht gemacht — eine Fassung, die 
ı Die Bestimmung des Gesetzes vom 4. Juli 879, über die Ver- 
fassung und Verwaltung Elsass-Lothringens, $7, welche zur Vertretung 
der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, sowie der 
Interessen Elsass-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung 
durch den Statthalter ernannte Kommissare zu den Berathungen des 
Bundesrathes zulässt, gehört einem anderen Gedankengange an, wenn 
damit auch indirekt dem Kaiser, als Inhaber der Landesstaatsgewalt 
in Elsass-Lothringen, eine gewisse Stellung im Bundesrathe ein- 
geräumt wird. 
2 So ergeben überall die Protokolle des Bundesrathes über das 
Zoll- und Steuerwesen, welche allein weiteren Kreisen zugänglich sind.
	        
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