Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 67
den Formen, die das Partikularrecht zu Gebote stellt, den
Behörden und Unterthanen der Einzelstaaten zu insinuiren
oder zu verkünden. Der Erlass der Verordnung durch das
Centralorgan erzeugt hier nur die Rechtsverbindlichkeit für
die Einzelstaaten zur Verkündigung oder Insinuation, erst
der Erlass der Verordnung mittels Verkündigung oder Insi-
nuation durch die Einzelstaaten erzeugt die Rechtsverbind-
lichkeit für die Behörden und Unterthanen. Der rechtliche
Unterschied zwischen einer mittelbaren Verordnung des
centralen Staatswesens und einer partikularen Verordnung
des Einzelstaates beruht demnach darauf, dass, während
bei beiden die Rechtsverbindlichkeit für Behörden und
Unterthanen an die gleichen, partikularrechtlichen Bedingungen
geknüpft ist, die Rechtsgültigkeit bei jener von den durch
die Verfassung des Centralstaatswesens vorgeschriebenen Kom-
petenzen und Formen der Willensbildung, bei dieser von den
Bestimmungen der Partikularverfassungen abhängt.
Das mittelbare Verordnungsrecht entspricht dem Wesen
des Staatenbundes, das unmittelbare dem des Bundesstaates.
Die Entwürfe zur norddeutschen Verfassung enthalten
keinerlei Bestimmung, welche mit dem herkömmlichen Satze
konstitutioneller Verfassungen, etwa der preussischen: „Der
König erlässt die zur Ausführung der Gesetze nöthigen Ver-
ordnungen“ gleichwerthig gewesen wäre.
Es war dies nicht zufällig, Indem der Artikel 4 der
Verfassung die Kompetenz des Bundes in grundsätzlicher
Weise feststellte, war es keineswegs die Absicht in der Summe
seiner Klauseln nur die materiellen Gebiete für die politische
Thätigkeit des Bundes zu bezeichnen, sondern er beschränkte
zugleich die formellen Hoheitsrechte, welche dem Bunde auf
jenen Gebieten allein zustehen sollten. Nur und ausschliesslich
zur Gesetzgebung und im weiten Gebiete der vollziehenden
Gewalt nur zur Beaufsichtigung wurde der Bund befugt. Im
Uebrigen fiel die gesammte Vollziehung auf den durch die
Bundesgesetzgebung beherrschten Gebieten den Einzelstaaten
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