Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

86 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 
ordnungsrecht des Bundesrathes geregelt haben, finden sich 
‘doch gegen das Verordnungsrecht des Kaisers mannigfache 
Schwankungen. So nach strenger Auslegung nicht unbedenklich, 
zum Theil in Fortübung der dem Präsidium unter der nord- 
deutschen Verfassung beigelegten Rechte, die kaiserlichen 
Verordnungen vom 24. November 1871 über die Einführung 
des preussischen Militärstrafrechtes in Baden, vom 29. Juni 1871 
— also vor Erlass des Reichsbeamtengesetzes — über den 
Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten, die organisatorischen 
Verordnungen vom 21. Dezember 1871, vom 22. Dezember 1875, 
vom 27. Mai 1878 und 14. Juli 1879 über die Organisation 
der Generaldirektion der Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen 
und die Erhebung der Post- und Telegraphenverwaltung, des 
Reichseisenbahnamtes und des Reichsschatzamtes zu beson- 
deren, dem Reichskanzler unmittelbar untergeordneten Reichs- 
ämtern, die Verordnungen vom 16. März und 11. April 1872 
über den Gebrauch des kaiserlichen Adlers auf Waaren und 
Etiketten, die nach Reichsstrafgesetzbuch $ 360 Nr. 7 pöna- 
lisirt sind, endlich die Reihe der zahlreich ergangenen Ein- 
fuhrverbote, die Verordnung vom 1. April 1876 zur Ausführung 
des Gesetzes über Kriegsleistungen! und die Verordnung vom 
29. Juni 1880 über die Klasseneintheilung der Militärbeamten 
des Reichsheeres und der Marine, die letzteren drei allerdings 
mit Zustimmung des Bundesrathes, als ob eine kaiserliche 
Verordnung auch mit Zustimmung des Bundesrathes nicht ihrer 
rechtlichen Natur nach vollständig verschieden wäre von einer 
Verordnung des Bundesrathes. Umgekehrt aber auch hat der 
Bundesrath über die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten 
der Reichsbevollmächtigten, Stationskontrolleure und der 
Beamten bei den hanseatischen Hauptzollämtern unter dem 
1 In dem Gesetz über Kriegsleistungen vom 13. Juli 1873 sind 
zwar in den 88 12. 16. 17. 21. 29. 33 Verfügungen und Verordnungen 
des Bundesrathes, in $ 32 eine Verordnung des Kaisers zur Feststellung 
des Friedensstandes, nirgends aber ein allgemeines Vollzugsverordnungs- 
recht des Kaisers vorgesehen.
	        
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