86 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes.
ordnungsrecht des Bundesrathes geregelt haben, finden sich
‘doch gegen das Verordnungsrecht des Kaisers mannigfache
Schwankungen. So nach strenger Auslegung nicht unbedenklich,
zum Theil in Fortübung der dem Präsidium unter der nord-
deutschen Verfassung beigelegten Rechte, die kaiserlichen
Verordnungen vom 24. November 1871 über die Einführung
des preussischen Militärstrafrechtes in Baden, vom 29. Juni 1871
— also vor Erlass des Reichsbeamtengesetzes — über den
Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten, die organisatorischen
Verordnungen vom 21. Dezember 1871, vom 22. Dezember 1875,
vom 27. Mai 1878 und 14. Juli 1879 über die Organisation
der Generaldirektion der Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen
und die Erhebung der Post- und Telegraphenverwaltung, des
Reichseisenbahnamtes und des Reichsschatzamtes zu beson-
deren, dem Reichskanzler unmittelbar untergeordneten Reichs-
ämtern, die Verordnungen vom 16. März und 11. April 1872
über den Gebrauch des kaiserlichen Adlers auf Waaren und
Etiketten, die nach Reichsstrafgesetzbuch $ 360 Nr. 7 pöna-
lisirt sind, endlich die Reihe der zahlreich ergangenen Ein-
fuhrverbote, die Verordnung vom 1. April 1876 zur Ausführung
des Gesetzes über Kriegsleistungen! und die Verordnung vom
29. Juni 1880 über die Klasseneintheilung der Militärbeamten
des Reichsheeres und der Marine, die letzteren drei allerdings
mit Zustimmung des Bundesrathes, als ob eine kaiserliche
Verordnung auch mit Zustimmung des Bundesrathes nicht ihrer
rechtlichen Natur nach vollständig verschieden wäre von einer
Verordnung des Bundesrathes. Umgekehrt aber auch hat der
Bundesrath über die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten
der Reichsbevollmächtigten, Stationskontrolleure und der
Beamten bei den hanseatischen Hauptzollämtern unter dem
1 In dem Gesetz über Kriegsleistungen vom 13. Juli 1873 sind
zwar in den 88 12. 16. 17. 21. 29. 33 Verfügungen und Verordnungen
des Bundesrathes, in $ 32 eine Verordnung des Kaisers zur Feststellung
des Friedensstandes, nirgends aber ein allgemeines Vollzugsverordnungs-
recht des Kaisers vorgesehen.