Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 87
6. März 1876 Bestimmungen getroffen,! die nach dem Reichs-
lbeamtengesetz vom 31. März 1873 $ 18 nur der kaiserlichen
‘Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesrathe gebührten.
2. Mit der Erweiterung des Umfanges hat sich zugleich
eine tiefgehende Umwandlung in der bisherigen Natur des
Verordnungsrechtes des Bundesrathes in Rücksicht auf seine
Wirksamkeit vollzogen. Es ist die Umwandlung aus einem
mittelbaren in ein unmittelbares Verordnungsrecht.
Allerdings in einem weiten Umfange ist es bei dem nur
mittelbaren Verordnungsrechte geblieben. Die überaus zahl-
reichen Verordnungen, die ihre Begründung ursprünglich im
Artikel 37 Nr. 2 der norddeutschen Verfassung fanden und
die dann ihre nähere Abgrenzung durch das Vereinszollgesetz
vom 1. Juli 1869 und die besonderen Steuergesetze erhielten,
alle die Dienstanweisungen, Bestimmungen, Regulative im
Gebiete des Zollwesens und der Verbrauchssteuern, die ins-
besondere die Gesetzgebung des Jahres 1879 erforderlich
machten — sie haben niemals eine rechtsverbindliche Be-
kanntmachung von Bundes wegen erfahren.? Sie empfangen
nach wie vor ihre Rechtsverbindlichkeit ausschliesslich durch
die Insinuation und Verkündigung in den zutreffenden parti-
kularen Formen. Und dasselbe gilt auch von allen Verord-
nungen, die entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf
Grund des a. 7 Nr. 2 der Reichsverfassung beschlossen wor-
den sind.°
1 Centralblatt 1876 pag. 181. 182. ? Nur die neuen Redaktionen
des Zolltarifs vom 23. Mai 1870 — Gesetz pag. 143 — und vom 12. Juli
1873 — Gesetz pag. 244 — machen davon eine Ausnahme.
5 Bestimmungen zur Ausführung der Militärpensionsgesetze vom
22. Februar 1875 — Centralblatt pag. 142 — und Nachtrag vom
9. Mai 1877 — ib. pag. 252; Instruktion zur Strandungs-Ordnung vom
24. Nov. 1875 — ib. pag. 750 —; Bekanntmachung vom 9. Mai 1876
über Behandlung nicht umlaufsfähiger Reichsmünzen — ib. 260 —,
gleicher Beschluss vom 13. Dez. 1877 — ib. 1878 pag. 29 —; Bestim-
mungen zur Ausführung des Markenschutzgesetzes vom 8. Febr. 1875
— ib. pag. 123 —; Bestimmungen behufs Umtausches umlaufsunfäbiger
Reichskassenscheine vom 11. Mai 1876 — ib. pag. 296 —; Bekannt-