900 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes.
Reichsgesetzblatt, und eine allgemeine Form, „von Reichs
wegen“, er setzt die übrigen verfassungsmässigen Bedingungen
der rechtsgültigen Verkündigung voraus. Diese Bedingungen
sind aber nachdrücklich und gleichwerthig mit Artikel 2 fest-
gestellt im Artikel 17 der Verfassung, welche das Recht der
Verkündigung der Reichsgesetze dem Kaiser unter verant-
wortlicher Gegenzeichnung des Reichskanzlers zuspricht. Wollte
man dem gesetzvertretenden Verordnungsrechte des Bundes-
rathes, wie man der Natur der Sache nach und um der
Autorität des Reiches willen musste, dieselbe unmittelbare
Rechtsverbindlichkeit, wie den Gesetzen verleihen, so konnte
und durfte man das verfassungsmässige Verkündigungsrecht
des Kaisers nicht umgehen.
Diese Anforderung war um so mehr zu erheben, als sie
allein dem Zusammenhange der organisatorischen Bestimmungen
der Verfassung, dem charakteristischen Wesen derselben ent-
spricht. Denn wenn es irgend einen Punkt in der organischen
Gliederung des Bundes giebt, der vom Anfange an und durch
alle Wandelungen hindurch, für die hegemonischen Rechte
Preussens in den Entwürfen, für das Präsidium des nord-
deutschen Bundes und für das deutsche Kaiserthum feststand,
so war es das, was man als das Recht der Repräsentation in
einem eminenten Sinne bezeichnen kann. Wie — um sofort
auf ihn zu exemplifiziren — dem Kaiser die alleinige völker-
rechtliche Vertretung des Reiches im Krieg und Frieden bei-
wohnte, wie ihm die Prärogativen der Krone, so beschränkt
und äusserlich sie insbesondere gegenüber dem Bundesrathe
sein mögen, in der Berufung, Eröffnung, Schliessung, Ver-
tagung und Auflösung des Bundesrathes und Reichstages zu-
standen, wie selbst die Kommunikation von Bundesrath und
Reichstag durch ihn vermittelt wurde, wie er Ansteller und
Eidnehmer gegenüber den Reichsbeamten war, wie endlich die
Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze sein Recht
war, so sprach sich in dem Allen der Grundgedanke aus,
dass alles das, was im Namen des Reiches zu geschehen hat,
nur durch Vermittelung des Kaisers Rechtsbeständigkeit nach