Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Schlussbemerkung. 
Aus den vorstehenden Erörterungen ergiebt sich, dass 
selbst in der kurzen Spanne Zeit, die seit den Anfängen eines 
einheitlichen Staatslebens in Deutschland verflossen ist, und 
dass selbst innerhalb des scheinbar feststehenden Rahmens 
der Verfassungsurkunde, sich eine nicht abgeschlossene, nur 
an einzelnen Punkten schon befestigte Entwickelung in der 
organisatorischen Anlage der deutschen Verfassung vollzogen hat. 
Das ist die Gefahr des deutschen Staatsrechts. 
Es kann den Anspruch nicht aufgeben, in eigener, streng 
juristischer Methode die Erscheinungen der Gegenwart wissen- 
schaftlich zu erfassen. Es darf nicht zum Advokaten der po- 
litischen Strömung des Augenblickes werden. Und doch muss 
es sich bescheiden, den Ergebnissen seiner wissenschaftlichen Er- 
örterungen nicht überall die gleiche Festigkeit zuzuschreiben, 
die das Staatsrecht alt begründeter und sicher ausgestalteter 
Verfassungsstaaten beansprucht. Es muss seiner Natur nach 
jeder Zeit nach systematischem Abschlusse trachten. Und doch 
darf es die mannichfachen Widersprüche, Unebenheiten und 
Unfertigkeiten des deutschen Verfassungsrechtes nicht ver- 
decken, denn damit werden nur zu leicht die Keime und An- 
sätze verdeckt, die einer reiferen Ausgestaltung der organischen 
und konstitutionellen Grundlagen des Reiches entgegenstreben. 
Druck von Pöschel & Trepte in Leipzig.
	        
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