IV. Die Körper der Selbstverwaltung. Q]
Wochen festsetzen und vollstrecken und schließlich un-
mittelbaren Zwang anwenden.
Die Kosten der vom Stadtrat im Bereich seiner Zu-
ständigkeit geführten Verwaltung hat, soweit nicht ein
anderes feststeht, die Stadtgemeinde zu tragen.
Der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Stadt-
rats und leitet und beaufsichtigt als solcher den ganzen
Geschäftsgang. Für Behinderungsfälle ist im voraus ein
Stellvertreter zu bestellen.
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter vertritt
den Stadtrat und namens desselben die Stadtgemeinde.
Willenserklärungen, die dem Stadtrat gegenüber ab-
zugeben sind, sind wirksam, wenn die Abgabe dem
Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung seinem Stell-
vertreter gegenüber erfolgt ($ 3 A.G. zum B.G.B. vom
4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 31).
Urkunden, welche eine Stadtgemeinde verpflichten
sollen, sind vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter
und einem zweiten Mitglied des Stadtrats zu vollziehen
und zu untersiegeln. Besteht der Stadtrat nur aus
Bürgermeister und Stellvertreter, so ist die Urkunde von
einem dazu gewählten Stadtverordneten mitzuvollziehen.
Bei Rechtshandlungen, welche die Zustimmung der Stadt-
verordneten und der Aufsichtsbehörde erfordern, ist deren
Zustimmung urkundlich nachzuweisen.
Der Stadtrat faßt seine Beschlüsse kollegialisch
in den Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Stadt-
verordneten bedürfen, und zwar nach Stimmenmehrheit:
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. An der Abstimmung und der Beratung
dürfen die interessierten Ratsmitglieder nicht teilnehmen.
Hier gelten die Bestimmungen, wie sie für Stadt-
verordnete festgesetzt sind. Im übrigen wird die Ge-
schäftsführung des Stadtrats durch eine Geschäfts-
ordnung geregelt.
Was die Haftung des Stadtrats angeht, so ist er einmal
für die Beobachtung der Gesetze und die Ausführung der
ihm als Obrigkeit obliegenden Geschäfte der Staats-
regierung, zum anderen hinsichtlich seiner Geschäfts-