Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

09 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
tührung bei der Gemeindeverwaltung außerdem der Stadt- 
gemeinde verantwortlich. Bei Prozessen zwischen Stadt- 
gemeinde und dem Stadtrat als solchem oder der Mehrheit 
seiner Mitglieder ist zur Vertretung der Gemeinde von 
den Stadtverordneten ein Anwalt zu stellen. Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen Stadtrat und Stadtverordneten 
sind zunächst durch eine von der einen oder anderen 
Seite zu beantragende gemeinschaftliche Sitzung 
zu erledigen. Wird keine Verständigung gefunden und 
kann die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben, 
so kann jede Seite — abgesehen von einem Ausnahmefall 
(s. $ 72 St.O.) — die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
anrufen, 
Gemeinschaftliche Sitzungen können auf Antrag 
des einen oder anderen Kollegiums auch in allen An- 
gelegenheiten stattfinden, in denen die Beschlußfassung 
dem Stadtrat mit den Stadtverordneten zusteht. In 
solchen gemeinschaftlichen Sitzungen ist zwar die Be- 
ratung, die unter Leitung des Ratsvorsitzenden statt- 
findet, eine gemeinschaftliche, doch ist die Abstimmung 
eine gesonderte, und zwar stimmen zunächst die Stadt- 
verordneten, dann der Stadtrat. Solche Sitzungen sind 
in der Regel auch öffentlich. 
Zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Besorgung 
laufender Geschäfte der Stadtverwaltung können durch 
Ortsstatut oder durch Beschlüsse der städtischen Organe 
ständige oder zeitweilige, aus Mitgliedern des Stadtrats 
und der Stadtverordneten bestehende Ausschüsse ge- 
bildet werden. Von der Einrichtung ständiger Ausschüsse 
erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis. Ferner besteht die 
Möglichkeit, durch Ortsstatut die Stadt in mehrere Be- 
zirke einzutellen und die Bestellung von „Bezirks- 
vorstehern“ anzuordnen. 
C. Der Stadtgemeinderat ($$ 75—79 St.O.). 
Stadtrat und Stadtverordnete bilden, wie oben hervor- 
gehoben, zwei selbständig, nebeneinander bestehende 
Organe der Verwaltung und der Vertretung. Es kann
	        
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