09 Erster Teil. Die Organe des Staates.
tührung bei der Gemeindeverwaltung außerdem der Stadt-
gemeinde verantwortlich. Bei Prozessen zwischen Stadt-
gemeinde und dem Stadtrat als solchem oder der Mehrheit
seiner Mitglieder ist zur Vertretung der Gemeinde von
den Stadtverordneten ein Anwalt zu stellen. Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Stadtrat und Stadtverordneten
sind zunächst durch eine von der einen oder anderen
Seite zu beantragende gemeinschaftliche Sitzung
zu erledigen. Wird keine Verständigung gefunden und
kann die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben,
so kann jede Seite — abgesehen von einem Ausnahmefall
(s. $ 72 St.O.) — die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
anrufen,
Gemeinschaftliche Sitzungen können auf Antrag
des einen oder anderen Kollegiums auch in allen An-
gelegenheiten stattfinden, in denen die Beschlußfassung
dem Stadtrat mit den Stadtverordneten zusteht. In
solchen gemeinschaftlichen Sitzungen ist zwar die Be-
ratung, die unter Leitung des Ratsvorsitzenden statt-
findet, eine gemeinschaftliche, doch ist die Abstimmung
eine gesonderte, und zwar stimmen zunächst die Stadt-
verordneten, dann der Stadtrat. Solche Sitzungen sind
in der Regel auch öffentlich.
Zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Besorgung
laufender Geschäfte der Stadtverwaltung können durch
Ortsstatut oder durch Beschlüsse der städtischen Organe
ständige oder zeitweilige, aus Mitgliedern des Stadtrats
und der Stadtverordneten bestehende Ausschüsse ge-
bildet werden. Von der Einrichtung ständiger Ausschüsse
erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis. Ferner besteht die
Möglichkeit, durch Ortsstatut die Stadt in mehrere Be-
zirke einzutellen und die Bestellung von „Bezirks-
vorstehern“ anzuordnen.
C. Der Stadtgemeinderat ($$ 75—79 St.O.).
Stadtrat und Stadtverordnete bilden, wie oben hervor-
gehoben, zwei selbständig, nebeneinander bestehende
Organe der Verwaltung und der Vertretung. Es kann