Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 93 
indessen — ein Fall, der nur bei kleineren Stadtgemeinden 
eintreten kann — durch Ortsstatut angeordnet werden, 
daß beide Organe unter dem Namen Stadtgemeinde- 
rat zu einem einzigen Organe verschmolzen werden. 
In solch einem Falle gelten, soweit die Wahl und 
die Stellung der Stadtverordneten, des Bürgermeisters 
und der Ratsmitglieder in Frage kommt, die Bestimmungen, 
wie sie für den Fall der Trennung beider Organe vor- 
geschrieben sind; doch wird die Wahl der sämtlichen 
Ratsmitglieder durch den gesamten Stadtgemeinderat 
bewerkstelligt. Zum Wirkungskreis des Stadtgemeinde- 
rats gehört dann alles, was in denjenigen Orten. wo 
Stadtverordnete und Stadtrat nicht verschmolzen sind, 
der Beschlußfassung der Stadtverordneten bedarf; doch 
müssen sich die Stadtratsmitglieder in gewissen Fällen 
— bei Prüfung der Gemeinderechnungen und Erledigung 
der Erinnerungen dagegen, sowie dann, wenn es sich um 
eine Rechtsstreitigkeit zwischen Stadtgemeinde und Stadtrat 
oder einzelner seiner Mitglieder handelt — der Teilnahme 
an der Beratung und Beschlußfassung enthalten. Für 
solche Fälle hat der Stadtgemeinderat — ohne Teilnahme 
der Stadtratsmitglieder — unter Leitung des anwesenden 
ältesten Mitgliedes einen außerordentlichen Vorsitzenden 
alljährlich zu wählen, dem dann die Berufung und Leitung 
der betreffenden Sitzungen sowie die Ausführung der 
darin gefaßten Beschlüsse obliegt. Dieser Vorsitzende 
vollzieht dann auch die erforderlichen Urkunden im 
Namen des Stadtgemeinderats. 
Wie dann, wenn Stadtverordnete und Stadtrat zu 
einem Organ verschmolzen sind, der Stadtgemeinderat 
alles erledigt, was sonst der Beschlußfassung durch die 
Stadtverordneten unterliegt, so erledigt anderseits der 
Stadtrat allein alle ihm als Obrigkeit oder Polizeibehörde 
zustehenden Geschäfte, soweit nicht eine Mitwirkung der 
Stadtverordneten vorgeschrieben ist (s. $$ 77, 43 St.O.). 
Für alle Angelegenheiten nun, die nicht nach der 
oben getroffenen Bestimmung dem Stadtgemeinderat zu- 
gewiesen sind, namentlich auch für die Ausführung der 
Beschlüsse des letzteren, bilden der Bürgermeister und
	        
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