IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 93
indessen — ein Fall, der nur bei kleineren Stadtgemeinden
eintreten kann — durch Ortsstatut angeordnet werden,
daß beide Organe unter dem Namen Stadtgemeinde-
rat zu einem einzigen Organe verschmolzen werden.
In solch einem Falle gelten, soweit die Wahl und
die Stellung der Stadtverordneten, des Bürgermeisters
und der Ratsmitglieder in Frage kommt, die Bestimmungen,
wie sie für den Fall der Trennung beider Organe vor-
geschrieben sind; doch wird die Wahl der sämtlichen
Ratsmitglieder durch den gesamten Stadtgemeinderat
bewerkstelligt. Zum Wirkungskreis des Stadtgemeinde-
rats gehört dann alles, was in denjenigen Orten. wo
Stadtverordnete und Stadtrat nicht verschmolzen sind,
der Beschlußfassung der Stadtverordneten bedarf; doch
müssen sich die Stadtratsmitglieder in gewissen Fällen
— bei Prüfung der Gemeinderechnungen und Erledigung
der Erinnerungen dagegen, sowie dann, wenn es sich um
eine Rechtsstreitigkeit zwischen Stadtgemeinde und Stadtrat
oder einzelner seiner Mitglieder handelt — der Teilnahme
an der Beratung und Beschlußfassung enthalten. Für
solche Fälle hat der Stadtgemeinderat — ohne Teilnahme
der Stadtratsmitglieder — unter Leitung des anwesenden
ältesten Mitgliedes einen außerordentlichen Vorsitzenden
alljährlich zu wählen, dem dann die Berufung und Leitung
der betreffenden Sitzungen sowie die Ausführung der
darin gefaßten Beschlüsse obliegt. Dieser Vorsitzende
vollzieht dann auch die erforderlichen Urkunden im
Namen des Stadtgemeinderats.
Wie dann, wenn Stadtverordnete und Stadtrat zu
einem Organ verschmolzen sind, der Stadtgemeinderat
alles erledigt, was sonst der Beschlußfassung durch die
Stadtverordneten unterliegt, so erledigt anderseits der
Stadtrat allein alle ihm als Obrigkeit oder Polizeibehörde
zustehenden Geschäfte, soweit nicht eine Mitwirkung der
Stadtverordneten vorgeschrieben ist (s. $$ 77, 43 St.O.).
Für alle Angelegenheiten nun, die nicht nach der
oben getroffenen Bestimmung dem Stadtgemeinderat zu-
gewiesen sind, namentlich auch für die Ausführung der
Beschlüsse des letzteren, bilden der Bürgermeister und