94 Erster Teil. Die Organe des Staates.
die anderen Stadtratsmitglieder das zuständige Gemeinde-
organ und heißen als solche „Stadtrat“. Für dessen
Wirkungskreis und Geschäftsführung gelten die Vor-
schriften der $$ 50, 58—68 St.O., auf die der Kürze halber
verwiesen wird (s. $ 80 St.O.).
c) Die Aufsicht des Staates ($$ 80-86 St.-O.).
8 17.
Es ist bereits im vorstehenden einzelner Fälle ge-
dacht, in denen die Aufsichtsbehörde tätig wird. Ab-
gesehen hiervon ist im allgemeinen die Aufsicht des
Staates außer auf die Befolgung der gesetzlichen Vor-
schriften namentlich darauf gerichtet, daß die Befugnisse
der Gemeinde und ihrer Organe nicht überschritten, das
Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Be-
lastung der Gemeinde mit Schulden vermieden werde,
auch die Tilgung der letzteren stets planmäßig erfolge.
Zur Ausführung dieses ihres Aufsichtsrechts ist die
Aufsichtsbehörde — Herzogliches Ministerium, Abtei-
lung des Innern — befugt, jederzeit über die Vermögens-
verhältnisse der Gemeinde sowie über die Erfüllung der
Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der
Gemeindeorgane Auskunft und Nachweisungen zu ver-
langen, auch an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen
zu veranstalten. Insbesondere ist sie dann, wenn eine
Gemeinde die ihr obliegenden und im öffentlichen Inter-
esse nötigen Leistungen, insbesondere die Beschaffung
der dazu erforderlichen Mittel unterläßt, ermächtigt, sie
dazu anzuhalten, nach Befinden und wenn die deshalb
erlassenen Verfügungen ohne Erfolg bleiben, das Nötige
auf Kosten der Gemeinde ausführen, auch die erforder-
lichen Mittel als Ausgaben in den Haushaltplan eintragen
und die Auflegung derselben anordnen und vollziehen zu
lassen. Das gilt insbesondere auch, wenn die Gemeinde
es unterläßt, die erforderliche Anzahl von Beamten anzu-
stellen oder die Beamten mit angemessenen Dienstbezügen
auszustatten.
Gewisse Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der