Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

94 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
die anderen Stadtratsmitglieder das zuständige Gemeinde- 
organ und heißen als solche „Stadtrat“. Für dessen 
Wirkungskreis und Geschäftsführung gelten die Vor- 
schriften der $$ 50, 58—68 St.O., auf die der Kürze halber 
verwiesen wird (s. $ 80 St.O.). 
c) Die Aufsicht des Staates ($$ 80-86 St.-O.). 
8 17. 
Es ist bereits im vorstehenden einzelner Fälle ge- 
dacht, in denen die Aufsichtsbehörde tätig wird. Ab- 
gesehen hiervon ist im allgemeinen die Aufsicht des 
Staates außer auf die Befolgung der gesetzlichen Vor- 
schriften namentlich darauf gerichtet, daß die Befugnisse 
der Gemeinde und ihrer Organe nicht überschritten, das 
Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Be- 
lastung der Gemeinde mit Schulden vermieden werde, 
auch die Tilgung der letzteren stets planmäßig erfolge. 
Zur Ausführung dieses ihres Aufsichtsrechts ist die 
Aufsichtsbehörde — Herzogliches Ministerium, Abtei- 
lung des Innern — befugt, jederzeit über die Vermögens- 
verhältnisse der Gemeinde sowie über die Erfüllung der 
Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der 
Gemeindeorgane Auskunft und Nachweisungen zu ver- 
langen, auch an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen 
zu veranstalten. Insbesondere ist sie dann, wenn eine 
Gemeinde die ihr obliegenden und im öffentlichen Inter- 
esse nötigen Leistungen, insbesondere die Beschaffung 
der dazu erforderlichen Mittel unterläßt, ermächtigt, sie 
dazu anzuhalten, nach Befinden und wenn die deshalb 
erlassenen Verfügungen ohne Erfolg bleiben, das Nötige 
auf Kosten der Gemeinde ausführen, auch die erforder- 
lichen Mittel als Ausgaben in den Haushaltplan eintragen 
und die Auflegung derselben anordnen und vollziehen zu 
lassen. Das gilt insbesondere auch, wenn die Gemeinde 
es unterläßt, die erforderliche Anzahl von Beamten anzu- 
stellen oder die Beamten mit angemessenen Dienstbezügen 
auszustatten. 
Gewisse Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der
	        
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