Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 95 
Aufsichtsbehörde. Diese ist vor der Ausführung einzu- 
holen. Dies gilt in folgenden Fällen: 
&) bei Änderung des Gemeindebezirkes, 
b) bei Verminderung des Stammvermögens, 
c) bei Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf 
die Stadtgemeinde, 
d) bei Feststellung des Fußes für die Aufbringung von 
Gemeindeanlagen, 
e) bei Vermehrung der Gemeindeschulden, 
f) bei Veräußerung von Grundstücken im Werte über 
300 Mk., welche nicht zu Baustellen, Wegen oder 
Eisenbahnbauten verwendet werden, 
g) bei Veräußerung oder wesentlichen Veränderungen 
von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft- 
lichen, historischen oder Kunstwert haben, insbe- 
sondere von Archiven oder Teilen derselben. 
Endlich tritt die Aufsichtsbehörde an Stelle der Stadt- 
veroräneten oder des Stadtrats und beschließt an deren 
Stelle, wenn die eine oder andere Körperschaft beschluß- 
unfähig wird (s. $$ 45, 67 Abs. 3, 85 St.O.), so z.B. wenn 
es sich um eine Angelegenheit handelt, die das Privat- 
interesse aller oder der meisten Mitglieder des einen oder 
anderen Organs berührt. 
d) Die städtischen Gemeindebeamten. 
$ 18. 
Die Regelung der Verhältnisse der Beamten ist Sache 
der Gemeinde. Nur in bezug auf die Pensions- und 
Disziplinarverhältnisse der städtischen Gemeindebeamten 
sind durch Landesgesetz vom 18. März 1392 (Ges.S. 1892, 
S. 61ff.) einige wichtige Bestimmungen getroffen. Da- 
nach ist den städtischen Gemeindebeamten, wenn sie in- 
folge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der 
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer 
Amtspflichten dauernd unfähig sind, bei Versetzung in 
den Ruhestand Pension aus Gemeindemitteln zu gewähren. 
Der Umfang der Pension ist in tunlichstem Anschluß an 
das Zivilstaatsdienergesetz vom 26. Februar 1886 fest-
	        
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