IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 95
Aufsichtsbehörde. Diese ist vor der Ausführung einzu-
holen. Dies gilt in folgenden Fällen:
&) bei Änderung des Gemeindebezirkes,
b) bei Verminderung des Stammvermögens,
c) bei Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf
die Stadtgemeinde,
d) bei Feststellung des Fußes für die Aufbringung von
Gemeindeanlagen,
e) bei Vermehrung der Gemeindeschulden,
f) bei Veräußerung von Grundstücken im Werte über
300 Mk., welche nicht zu Baustellen, Wegen oder
Eisenbahnbauten verwendet werden,
g) bei Veräußerung oder wesentlichen Veränderungen
von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft-
lichen, historischen oder Kunstwert haben, insbe-
sondere von Archiven oder Teilen derselben.
Endlich tritt die Aufsichtsbehörde an Stelle der Stadt-
veroräneten oder des Stadtrats und beschließt an deren
Stelle, wenn die eine oder andere Körperschaft beschluß-
unfähig wird (s. $$ 45, 67 Abs. 3, 85 St.O.), so z.B. wenn
es sich um eine Angelegenheit handelt, die das Privat-
interesse aller oder der meisten Mitglieder des einen oder
anderen Organs berührt.
d) Die städtischen Gemeindebeamten.
$ 18.
Die Regelung der Verhältnisse der Beamten ist Sache
der Gemeinde. Nur in bezug auf die Pensions- und
Disziplinarverhältnisse der städtischen Gemeindebeamten
sind durch Landesgesetz vom 18. März 1392 (Ges.S. 1892,
S. 61ff.) einige wichtige Bestimmungen getroffen. Da-
nach ist den städtischen Gemeindebeamten, wenn sie in-
folge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer
Amtspflichten dauernd unfähig sind, bei Versetzung in
den Ruhestand Pension aus Gemeindemitteln zu gewähren.
Der Umfang der Pension ist in tunlichstem Anschluß an
das Zivilstaatsdienergesetz vom 26. Februar 1886 fest-