IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 99
Die sämtlichen Gemeindemitglieder nehmen einerseits
teil am Vermögen der Gemeinde, anderseits aber auch
an den Verpflichtungen derselben. Sie sind zu Dienst-
leistungen zum Gemeindebesten verpflichtet. Die Stellung
eines tüchtigen Vertreters ist zulässig; bei auswärts
Wohnenden tritt an die Stelle der persönlichen Leistung
eine Geldabgabe. Reichsbeamte, Amts- und Gemeinde-
vorsteher sowie Hof-, Staats-, Kirchen- und Schuldiener
sind von persönlicher Dienstleistung befreit (Ges. vom
14. März 1900; V.O. vom 30. Oktober 1904, Ges.S. 5 ff., 109 ff.)
Die Landgemeinden können, abgesehen von den Be-
fugnissen, die nach dem Grundgesetz den Ortsgemeinden
überhaupt zustehen, zu weiterer Ordnung ihrer Gemeinde-
verhältnisse Ortsstatuten errichten, die aber zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung durch das Ministerium, Ab-
teilung des Innern, bedürfen.
b) Die Gemeindeverwaltung (S} 10—33 Df£.O.).
8 20.
Für die Gemeindewahlen werden die sämtlichen stimm-
und wahlberechtigten Gemeindemitglieder in drei Ab-
teilungen geschieden, wovon die erste Abteilung aus den
Höchstbesteuerten bis zum Betrage eines Dritteils der
gemeindlichen Gesamtsteuer, die zweite Abteilung aus
den Nächstbesteuerten gleichfalls bis zum Betrage eines
Dritteils der Gesamtsteuer, und die dritte Abteilung aus
dem Reste der Steuerpflichtigen besteht (s. das Nähere
$ 10).
Unter diesen drei Abteilungen wird das Stimmrecht
gleichmäßig verteilt: jeder Stimm- und Wahlberechtigte
erhält in der Abteilung, welcher er nach der Größe seines
direkten Steuerbetrages angehört, eine Individualstimme.
Jede Abteilung wählt aus der Gesamtheit der wählbaren
Gemeindeglieder eine gleiche Anzahl von Gemeinderats-
mitgliedern. Die Abteilungslisten müssen acht Tage lang
öffentlich ausliegen. Zur Gültigkeit der Wahl ist not-
wendig die Einladung sämtlicher Wahlberechtigten und
das Erscheinen von mehr als der Hälfte. Erscheint in
einer Abteilung nicht die erforderliche Anzahl, so ist für
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