Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 99 
Die sämtlichen Gemeindemitglieder nehmen einerseits 
teil am Vermögen der Gemeinde, anderseits aber auch 
an den Verpflichtungen derselben. Sie sind zu Dienst- 
leistungen zum Gemeindebesten verpflichtet. Die Stellung 
eines tüchtigen Vertreters ist zulässig; bei auswärts 
Wohnenden tritt an die Stelle der persönlichen Leistung 
eine Geldabgabe. Reichsbeamte, Amts- und Gemeinde- 
vorsteher sowie Hof-, Staats-, Kirchen- und Schuldiener 
sind von persönlicher Dienstleistung befreit (Ges. vom 
14. März 1900; V.O. vom 30. Oktober 1904, Ges.S. 5 ff., 109 ff.) 
Die Landgemeinden können, abgesehen von den Be- 
fugnissen, die nach dem Grundgesetz den Ortsgemeinden 
überhaupt zustehen, zu weiterer Ordnung ihrer Gemeinde- 
verhältnisse Ortsstatuten errichten, die aber zu ihrer 
Gültigkeit der Bestätigung durch das Ministerium, Ab- 
teilung des Innern, bedürfen. 
b) Die Gemeindeverwaltung (S} 10—33 Df£.O.). 
8 20. 
Für die Gemeindewahlen werden die sämtlichen stimm- 
und wahlberechtigten Gemeindemitglieder in drei Ab- 
teilungen geschieden, wovon die erste Abteilung aus den 
Höchstbesteuerten bis zum Betrage eines Dritteils der 
gemeindlichen Gesamtsteuer, die zweite Abteilung aus 
den Nächstbesteuerten gleichfalls bis zum Betrage eines 
Dritteils der Gesamtsteuer, und die dritte Abteilung aus 
dem Reste der Steuerpflichtigen besteht (s. das Nähere 
$ 10). 
Unter diesen drei Abteilungen wird das Stimmrecht 
gleichmäßig verteilt: jeder Stimm- und Wahlberechtigte 
erhält in der Abteilung, welcher er nach der Größe seines 
direkten Steuerbetrages angehört, eine Individualstimme. 
Jede Abteilung wählt aus der Gesamtheit der wählbaren 
Gemeindeglieder eine gleiche Anzahl von Gemeinderats- 
mitgliedern. Die Abteilungslisten müssen acht Tage lang 
öffentlich ausliegen. Zur Gültigkeit der Wahl ist not- 
wendig die Einladung sämtlicher Wahlberechtigten und 
das Erscheinen von mehr als der Hälfte. Erscheint in 
einer Abteilung nicht die erforderliche Anzahl, so ist für 
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