IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 101
Erfordernisse der Wählbarkeit sind — außer der
Stimmberechtigung —:
1. das zurückgelegte 25. Lebensjahr;
2. mindestens einjährige wahl- und stimmberechtigte
Gemeindemitgliedschaft;
3. das Recht der persönlichen Ausübung des Stimm-
und Wahlrechts;
4. Wohnsitz in der Gemeinde;
ö. ausreichende Kundigkeit im Schreiben und Rechnen.
Von den zum Gemeindevorsteher, Gemeindeältesten
und zu Beisitzern Gewählten müssen zwei mindestens
mit einem Hause im Gemeindebezirk angesessen sein.
Jedes wählbare Gemeindemitglied ist zur Annahme der
Wahl als Gemeinderatsmitglied verpflichtet. Aus triftigen
Gründen kann die Wahl abgelehnt werden (das Nähere
s. $ 18). Über die Weigerung zur Annahme eines Ge-
meindeamts beschließt der Gemeinderat, bei Reklamation
die Gemeindeaufsichtsbehörde. Dieselben Gründe, die
die Ablehnung rechtfertigen, rechtfertigen auch den
Rücktritt von einem übernommenen Amte — wenn die
Gründe erst nach der Übernahme entstanden sind.
Beharrliche Verweigerung der Annahme eines
Gemeindeamts ohne genügenden Ablehnungsgrund hat
den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts auf so
lange, als das Amt hätte verwaltet werden sollen, und
die Zahlung einer jährlichen Buße bis zu 30 Mk. auf die
gleiche Dauer zur Folge.
Die Gemeinderatsmitglieder werden auf sechs Jahre
gewählt; alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil aus, um
durch Neuwahl ersetzt zu werden.
Notwendig ist die Wahl von Ersatzmännern, die
eintreten, falls im Laufe einer Wahlperiode ein Gemeinde-
ratsmitglied ausscheidet oder an Verwaltung seines Amts
verhindert ist. Auch diese werden mittels besonderer
Wahl auf sechs Jahre gewählt. Sie werden durch den
Gemeinderat einberufen.
Die Entlassung aus dem Gemeinderat erfolgt durch
die Aufsichtsbehörde bei Dienstunfähigkeit, Verlust des
Stimm- und Wahlrechts, Aberkennung der bürgerlichen