Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 101 
Erfordernisse der Wählbarkeit sind — außer der 
Stimmberechtigung —: 
1. das zurückgelegte 25. Lebensjahr; 
2. mindestens einjährige wahl- und stimmberechtigte 
Gemeindemitgliedschaft; 
3. das Recht der persönlichen Ausübung des Stimm- 
und Wahlrechts; 
4. Wohnsitz in der Gemeinde; 
ö. ausreichende Kundigkeit im Schreiben und Rechnen. 
Von den zum Gemeindevorsteher, Gemeindeältesten 
und zu Beisitzern Gewählten müssen zwei mindestens 
mit einem Hause im Gemeindebezirk angesessen sein. 
Jedes wählbare Gemeindemitglied ist zur Annahme der 
Wahl als Gemeinderatsmitglied verpflichtet. Aus triftigen 
Gründen kann die Wahl abgelehnt werden (das Nähere 
s. $ 18). Über die Weigerung zur Annahme eines Ge- 
meindeamts beschließt der Gemeinderat, bei Reklamation 
die Gemeindeaufsichtsbehörde. Dieselben Gründe, die 
die Ablehnung rechtfertigen, rechtfertigen auch den 
Rücktritt von einem übernommenen Amte — wenn die 
Gründe erst nach der Übernahme entstanden sind. 
Beharrliche Verweigerung der Annahme eines 
Gemeindeamts ohne genügenden Ablehnungsgrund hat 
den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts auf so 
lange, als das Amt hätte verwaltet werden sollen, und 
die Zahlung einer jährlichen Buße bis zu 30 Mk. auf die 
gleiche Dauer zur Folge. 
Die Gemeinderatsmitglieder werden auf sechs Jahre 
gewählt; alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil aus, um 
durch Neuwahl ersetzt zu werden. 
Notwendig ist die Wahl von Ersatzmännern, die 
eintreten, falls im Laufe einer Wahlperiode ein Gemeinde- 
ratsmitglied ausscheidet oder an Verwaltung seines Amts 
verhindert ist. Auch diese werden mittels besonderer 
Wahl auf sechs Jahre gewählt. Sie werden durch den 
Gemeinderat einberufen. 
Die Entlassung aus dem Gemeinderat erfolgt durch 
die Aufsichtsbehörde bei Dienstunfähigkeit, Verlust des 
Stimm- und Wahlrechts, Aberkennung der bürgerlichen
	        
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