IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 103
Gehilfen sind der Gemeinde für ihre Handlungen und
Unterlassungen verantwortlich. Bei außerordentlichen
Vorfällen (z. B. großen Bauten) kann der Gemeinde-
vorsteher auch andere Mitglieder aus der Gemeinde zu
seinem Beistande zuziehen: wer sich dabei grundlos
weigert, wird durch den Gemeinderat zu einer Buße bis
zu 30 Mk. verurteilt.
Der Gemeinderat versammelt sich auf Erfordern
des Gemeindevorstehers, der auch den Vorsitz führt. Zur
Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit
von wenigstens ?/s seiner gehörig geladenen Mitglieder
erforderlich. Die Beschlußnahme erfolgt nach Stimmen-
mehrheit unter den Erschienenen und die Abstimmung in
der Regel durch Namensaufrufe. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich
um Schlußfassung über Gegenstände, die ein Gemeinde-
mitglied oder seine Angehörigen und Verwandten an-
geht, so hat dieses Mitglied sich der Schlußfassung zu
enthalten (das Nähere s. $ 29, 3. Abs.).
In gewissen Fällen kann ein Gemeinderatsbeschluß
angefochten und damit die schiedsrichterliche Ent-
scheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden: die An-
fechtung setzt aber voraus, daß der Anfechtende oder
die Anfechtenden allein oder zusammen "s oder mehr des
Gesamtbetrags der von allen Gemeindegliedern zu ent-
richtenden Gemeindeabgaben zahlen.
Die gefaßten Beschlüsse werden vor Aufhebung
der Versammlung in das sogenannte Gemeindebuch
eingetragen und von dem Gemeindevorsteher oder in
dessen Auftrag von einem anderen Mitglied des Gemeinde-
rats und außerdem von zwei weiteren Mitgliedern unter-
zeichnet. Jeder in das Gemeindebuch nicht eingetragene
und unterzeichnete Gemeinderatsbeschluß ist ungültig.
Die Gemeinderatsmitglieder verwalten ihr Amt in
der Regel unentgeltlich. Ausnahmen sind zugelassen.
Aus ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglieder dürfen
diese — außer dem Gemeindevorsteher — einen Einwand
wider ihrer Ernennung als Gerichtspersonen nicht her-
leiten. Bei Führung von Gemeindeprozessen wird