Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

104 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
die Gemeinde durch den Gemeindevorsteher vertreten, 
der sich durch ein Zeugnis der Gemeindeaufsichtsbehörde 
über seinen amtlichen Beruf legitimiert. 
Aufgelöst werden kann der Gemeinderat, wenn er 
sich grobe Gesetzwidrigkeiten zuschulden kommen läßt, 
oder es sonst aus Gründen eines erheblichen öffentlichen 
Interesses geboten erscheint. Die Auflösung erfolgt durch 
das Ministerium, Abteilung des Innern. Mitglieder, die 
die Veranlassung zur Auflösung gegeben haben, können 
von der Wiederwahl ausgeschlossen werden. 
ec) Die Gemeindeversammlung ($$ 34-41 D£.O.). 
8 21. 
Sie wird gebildet von allen denjenigen, die ein Stimm- 
und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten haben. Das 
Verhältnis selbst, nach welchem die stimmberechtigten 
Gemeindeglieder an der Abstimmung teilzunehmen 
haben, wird nach dem Maßstab der direkten Staatssteuern 
geregelt (s. das Nähere $ 35). Jedes Gemeindeglied muß 
aber mindestens eine Stimme haben und unter allen Um- 
ständen darf die Stimmenzahl eines einzelnen Gemeinde- 
glieds nur so hoch steigen, daß sie mindestens eine 
Stimme weniger beträgt als die Stimmenzahl der übrigen 
Gemeindeglieder zusammen. Innerhalb dieser Grenzen 
kann die Regelung des Stimmverhältnisses durch Orts- 
statut erfolgen. 
Auch in der Gemeindeversammlung ist das Stimmrecht 
in der Regel persönlich auszuüben. Stellvertretung ist 
aber unter denselben Voraussetzungen zulässig wie bej 
der Wahl des Gemeinderats. Privatrechtlich interessierte 
Gemeindeglieder haben sich der Teilnahme an der Ab- 
stimmung zu enthalten (s. $ 35 Abs. 7 und $ 29 Abs. 3). 
Die Gemeinde kann im voraus auf ungerechtfertigtes Aus- 
bleiben von der Gemeindeversammlung sowie ungehöriges 
Betragen eine Geldstrafe bis 10 Mk. festsetzen. Die im 
einzelnen Falle verwirkte Strafe bestimmt innerhalb dieser 
Grenze der Gemeinderat, und da, wo es einen solchen 
nicht gibt, die Gemeinde. Unter den nämlichen Voraus- 
setzungen wie gegen Gemeinderatsbeschlüsse kann gegen
	        
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