IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 105
Gemeindebeschlüsse die schiedsrichterliche Entscheidung
angerufen werden ($S 36, 29).
Der Gemeindevorsteher beruft die Gemeindeversamm-
lung, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen
und die Abstimmung, die mündlich erfolgt. Er ist für
die Gesetzlichkeit der Gemeindebeschlüsse zunächst ver-
antwortlich. Ihm steht auch ein Disziplinarrecht zu, das
auf Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 Mk. beschränkt ist.
In gewissen Fällen muß die Gemeindeversammlung
zur Fassung eines Gemeindebeschlusses zusammenberufen
werden (das Nähere s. $ 38 Nr. 1-5, vgl. mit $ 41).
Ein gültiger Gemeindebeschluß setzt voraus:
1. die rechtzeitige Ladung aller Stimmberechtigten
durch eine volljährige Person;
2. das Erscheinen der Inhaber von mehr als der Hälfte
der Stimmen;
3. Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden und in Gemeinden, in denen ein Gemeinderat
vorhanden ist, der Beschluß des letzteren.
Bei Abnahme der Gemeinderechnung wird ohne Rück-
sicht auf die Zahl der Erschienenen verhandelt.
Die Gemeindebeschlüsse sind, wie diejenigen des
Gemeinderats, in das Gemeindebuch einzutragen und sind
so lange ungültig, als sie nicht in das Gemeindebuch ein-
getragen und unterzeichnet sind. Jedes Gemeindeglied
hat ein Recht auf Einsicht in das Gemeindebuch. Die
in Gemeindeangelegenheiten von der Gemeinde auf gesetz-
mäßigem Wege gefaßten Beschlüsse haben verbindliche
Kraft für sämtliche Mitglieder der Gemeinde.
d) Vermögen und Rechnungswesen; die
Gemeindeabgaben ($3 42—53 Df.O.).
8 22.
In bezug auf die Verwaltung des Gemeindevermögens
gilt als oberster Grundsatz, daß das Vermögen der Ge-
meinde nebst dessen Abwurf und die anderen Gemeinde-
einkünfte nur zu Gemeindezwecken und Gemeinde-
bedürfnissen, und zwar zunächst zur Bestreitung von