Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

106 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Gemeindeaufwänden, zu verwenden sind. Die Verwaltun g 
selbst besorgt der Gemeindevorsteher nach den Be- 
schlüssen des Gemeinderats bzw. der Gemeinde. Beide 
sind für ordentliche Verwaltung verantwortlich. Einzelne 
Zweige der Verwaltung können auf Verlangen des Ge- 
meindevorstehers und nach Beschluß des Gemeinderats 
auch abgesondert verwaltet werden. 
Die Gemeinderechnungen sind jährlich zu 
legen. Sie werden vier Wochen zur Einsicht sämtlicher 
Gemeindeglieder ausgelegt. Dann erfolgt die Rechnungs- 
abnahme durch den Gemeinderat und in Gemeinden, wo 
ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung. 
Über Erinnerungen, welche bei der Rechnungsabnahme 
nicht zur Erledigung kommen, entscheidet die Aufsichts- 
behörde. 
Gemeindegüter, wie z. B. Gemeindehäuser, Fisch- 
wasser, sowie die Gerechtsame der Gemeinde, sollen im 
ganzen möglichst unverändert erhalten bleiben. Ver- 
äußerungen und Verpfändungen können nur durch Gründe 
der Notwendigkeit oder besonderen Nutzens der Gemeinde 
gerechtfertigt werden. Prinzipiell ist zur Veräußerung 
die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde notwendig. 
Ausgenommen sind nur die in $ 44 Nr. 1—5 Df.O. ge- 
nannten Fälle. In gewissen Fällen ist auch zur Ver- 
pfändung von Gemeindegütern und Gerechtsamen die 
Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde erforderlich 
(s. 88 44, 38 D£.O.). Unter Gemeindegütern selbst sind in 
der Regel alle Güter einbegriffen, deren Eigentum der 
Gemeinde des Orts zusteht, sollte auch deren Verwaltung 
oder Benutzung ganz oder zum Teil auch nur einzelnen 
Gemeindegliedern oder Klassen derselben bisher zuge- 
standen haben. Bis zum Beweis des Gegenteils werden 
dazu alle zur öffentlichen Benutzung oder zu besonderen 
Gemeindezwecken ganz oder teilweise bestimmte Gegen- 
stände gerechüet. 
In bezug auf die Aufbringung der Gemeindelasten 
gilt jetzt das Gesetz, betreffend die Gemeindeleistungen, 
vom 14. März 1904 (Ges.S. 1904, S. 5ff.), dessen wesentliche 
Bestimmungen bereits oben S. 78ff. wiedergegeben sind.
	        
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