IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 107
In welcher Höhe, nach Maßgabe des Bedarfs, die gemäß
den bestehenden gesetzlichen und ortsstatutarischen Be-
stimmungen festzusetzenden Gemeindeabgaben erhoben
werden, darüber beschließt der Gemeinderat bzw. die
Gemeinde.
Gemeindemitgliedern, deren Grundbesitz einen Flüchen-
gehalt von 40 ha oder mehr umfaßt, kann behufs der
regelmäßigen Erfüllung ihrer Wegebaupflicht eine
bestimmte verhältnismäßige Wegestrecke angewiesen
werden, deren Unterhaltung ihnen ausschließlich obliegt
(s. $ 51 D£.O.; s. bierzu auch Ges. vom 13. Januar 1900,
betr. die Vorausleistungen gewerblicher Unternehmungen
zum Wegebau, Ges.S. 1400, S. 14. Auch sonst können
zwischen der Gemeinde und Steuerpflichtigen Verträge
über die Verteilung gewisser Gemeindeabgaben geschlossen
werden und zwar auf die Dauer von fünf Jahren, beim
Wegebau mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde — Land-
ratsamt — sogar bis 10 Jahre.
Anleihen für cie Gemeinde bedürfen mit gewissen
Ausnahmen (s. $ 53, 38 Nr. 3 Df.O.) eines vorgängigen
Gemeindebeschlusses (s. aber $ 41 das.) sowie der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde. Auch ist bei jeder An-
leihe zugleich für deren Tilgung und Verzinsung Fürsorge
zu treffen.
e) Die Ortspolizei (S$ 54—58 DE£.O.).
8 23.
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeinde-
bezirks und, sofern er nicht zugleich selbst Amtsvorsteher
ist, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiver-
waltung. Vermöge dessen hat er das Recht und die
Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Ein-
schreiten notwendig macht, das Erforderliche vorläufig an-
zuordnen und ausführen zu lassen. Er ist auch Hilfsbeamter
der Staatsanwaltschaft (V.O. vom 1. Oktober 1879, Ges.S.
1879, S. 234), hat bei Verletzung von Strafgesetzen Anzeige
zu machen, in dringenden Fällen die vorläufigen Maß-
regeln zu ergreifen und den Schuldigen vorläufig fest-