Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 107 
In welcher Höhe, nach Maßgabe des Bedarfs, die gemäß 
den bestehenden gesetzlichen und ortsstatutarischen Be- 
stimmungen festzusetzenden Gemeindeabgaben erhoben 
werden, darüber beschließt der Gemeinderat bzw. die 
Gemeinde. 
Gemeindemitgliedern, deren Grundbesitz einen Flüchen- 
gehalt von 40 ha oder mehr umfaßt, kann behufs der 
regelmäßigen Erfüllung ihrer Wegebaupflicht eine 
bestimmte verhältnismäßige Wegestrecke angewiesen 
werden, deren Unterhaltung ihnen ausschließlich obliegt 
(s. $ 51 D£.O.; s. bierzu auch Ges. vom 13. Januar 1900, 
betr. die Vorausleistungen gewerblicher Unternehmungen 
zum Wegebau, Ges.S. 1400, S. 14. Auch sonst können 
zwischen der Gemeinde und Steuerpflichtigen Verträge 
über die Verteilung gewisser Gemeindeabgaben geschlossen 
werden und zwar auf die Dauer von fünf Jahren, beim 
Wegebau mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde — Land- 
ratsamt — sogar bis 10 Jahre. 
Anleihen für cie Gemeinde bedürfen mit gewissen 
Ausnahmen (s. $ 53, 38 Nr. 3 Df.O.) eines vorgängigen 
Gemeindebeschlusses (s. aber $ 41 das.) sowie der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde. Auch ist bei jeder An- 
leihe zugleich für deren Tilgung und Verzinsung Fürsorge 
zu treffen. 
e) Die Ortspolizei (S$ 54—58 DE£.O.). 
8 23. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeinde- 
bezirks und, sofern er nicht zugleich selbst Amtsvorsteher 
ist, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiver- 
waltung. Vermöge dessen hat er das Recht und die 
Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Ein- 
schreiten notwendig macht, das Erforderliche vorläufig an- 
zuordnen und ausführen zu lassen. Er ist auch Hilfsbeamter 
der Staatsanwaltschaft (V.O. vom 1. Oktober 1879, Ges.S. 
1879, S. 234), hat bei Verletzung von Strafgesetzen Anzeige 
zu machen, in dringenden Fällen die vorläufigen Maß- 
regeln zu ergreifen und den Schuldigen vorläufig fest-
	        
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