Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

108 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
zunehmen und zu verwahren; er beaufsichtigt die unter 
Polizeiaufsicht stehenden Personen, führt die ihm vom 
Amtsvorsteher aufgetragenen polizeilichen Maßregeln aus 
und besorgt überhaupt in Angelegenheiten der Polizei 
und der allgemeinen Landesverwaltung dem Gemeinde- 
vorsteher, dem „Amtsschulzen“, dem „Amts- oder Orts- 
richter“ oder den „Ortsgerichtspersonen“ durch Gesetz oder 
Verordnung übertragenen einzelnen Geschäfte, insoweit 
sie nicht dem Amtsvorsteher zugewiesen sind. Im ein- 
zelnen sind die dem Gemeindevorsteher hiernach zu- 
kommenden Geschäfte in $ 55 Df.O. aufgeführt (s. das. 
und Wegw. dazu). Der Gemeindevorsteher hat auch 
dafür zu sorgen, daß für uneheliche Kinder ein Vormund 
bestellt wird: er hat zu diesem Zwecke dem Gemeinde- 
waisenrat Mitteilung zu machen (H.V. zur Ausf. des B.G.B. 
vom 24. Juni 1899 $ 23, Ges.S. 1899, S. 112). 
Den polizeilichen und obrigkeitlichen Geschäftskreis 
der Gemeindevorsteher kann das Ministerium, Abteilung 
des Innern, im Anschluß an die Dorfordnung noch ge- 
nauer abgrenzen und bestimmen, auch Zuständigkeiten 
der Gemeindevorsteher den Amtsvorstehern und umgekehrt 
Zuständigkeiten der Amtsvorsteher den Gemeindevor- 
stehern überweisen, und schließlich auch für einzelne Ge- 
meinden alle die Obliegenheiten, die nach vorstehendem 
einem Gemeindevorsteher als Obrigkeit des Gemeinde- 
bezirks obliegen, dem Amtsvorsteher zuweisen. 
Die polizeiliche Verwaltung ist in der Regel unent- 
geltlich-. Den Aufwand trägt die Gemeinde. Nur bei 
Verfügungen, die sie zum Zweck der Androhung von 
Zwangsmitteln verhängen, können die Gemeindevorsteher 
Gebühren im Betrage von 50 Pfg. bis 5 Mk. berechnen. 
Im übrigen sind sie berechtigt, die für gewisse Ver- 
richtungen in den betreffenden Verwaltungs- und Polizei- 
vorschriften, deren Handhabung ihnen obliegt, selbst fest- 
gesetzten Gebühren nach den dort vorgeschriebenen Be- 
trägen in Anrechnung zu bringen (V.O. vom 25. Sep- 
tember 1876, Ges.S. 1876, S. 248—249). 
Innerhalb des ihm bei der Polizeipflege und Gemeinde- 
verwaltung zustehenden Wirkungskreises kann der Ge-
	        
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