IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 109
meindevorsteher die erforderlichen Ge- und Verbote sowie
sonstige Verfügungen erlassen und dieselben mit An-
drohung von Zwangsmitteln verbinden, auch diese Zwangs-
mittel für vollstreckbar erklären und in Ausführung
bringen lassen. In dieser Beziehung hat er das Recht,
wiederholt Geldstrafen bis zu 3 Mk. zu verhängen und
nach Androhung anzuordnen, daß auf Kosten des Ver-
pflichteten die Ausführung der Verfügung erfolgt. Bei
Gefahr im Verzug kann er statt der Androhung mit
Geldstrafe alsbald die Ausführung der Verfügung an-
ordnen. Gegen die Androhung und Festsetzung der
Strafe ist innerhalb zehn Tagen nach der schriftlich zu
bewirkenden Eröffnung Berufung an den Landrat zulässig.
Die Berufung hat im Regelfalle aufschiebende Wirkung;
doch kann eine angefochtene Verfügung trotz der Be-
rufung ausgeführt werden, wenn nach dem Ermessen des
Gremeindevorstehers oder des Landrats die Nichtausführung
der Gemeinde erheblichen Nachteil bringt.
Die exekutivische Beitreibung der vom Gemeinde-
vorsteher auferlegten Kosten und Strafgelder erfolgt
nach dem Ges. vom 31. März 1879, die Zwangsvollstreckung
wegenGeldleistungenin Verwaltungssachen(s.neue Fassung
Ges.S. 1899, S. 99—102). Die Umwandlung der Geldstrafen
in Haft erfolgt durch das Landratsamt nach den Be-
stimmungen in $$ 28 St.G.B. Das Landratsamt vollstreckt
auch die Haftstrafe.
Die Kosten und Geldstrafen fließen, soweit sie nicht
anderen Kassen zugewiesen sind — selbstverständlich un-
beschadet des landesherrlichen Begnadigungs- und Erlaß-
rechts — in die Gemeindekasse.
Hinsichtlich der Ausübung der Polizei unterstützt der
Gemeindeälteste als Gehilfe den Gemeindevorsteher und
vertritt ihn im Behinderungs- und Erledigungsfalle. Sie
alle zusammen sind für die Beobachtung der Gesetze und
der innerhalb ihrer Zuständigkeit von den vorgesetzten
Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behörden ver-
antwortlich. Sie stehen unbeschadet der allgemeinen
Aufsicht der zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer
polizeilichen Tätigkeit unter der Disziplinargewalt der