Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

110 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Landratsämter und können durch diese bei andauernder 
grober Pflichtverletzung insgesamt oder einzeln auf Zeit 
oder auch gänzlich vom Amt entfernt werden. 
f) Die Aufsicht über die Landgemeinden 
($$ 59—61 D£.O.). 
8 24. 
Diese wird, wie schon an verschiedenen Stellen hervor- 
gehoben worden ist, von den Landratsämtern geführt- 
Im allgemeinen haben diese darüber zu wachen, daß die 
Gemeinwesen gesetzmäßig und der Dorfordnung sowie 
überhaupt dem Staats- und Gemeindezweck entsprechend 
verwaltet werden. Im einzelnen hat die Gemeinde- 
aufsichtsbehörde folgende Rechte und Obliegenheiten: 
1. die Beschlußfassung über die Bestätigung des Ge- 
meindevorstehers und seines Stellvertreters, sowie 
deren und des Beisitzers Verpflichtung; 
2. die allgemeine Beaufsichtigung des Gemeinde- 
rechnungswesens; 
3. die Zustimmung bei Veräußerung und Verpfändung 
liegender Güter und Gerechtsame, und bei Ge- 
meindeanleihen — soweit berhaupt eine solche not- 
wendig ist; 
4. die Begutachtung von ÖOrtsstatuten und anderen 
organischen Einrichtungen, deren Einführung in 
einer Gemeinde beabsichtigt wird; 
5. die Überwachung der Ortspolizei und die Disziplinar- 
aufsicht über die diese ausübenden Gemeindebeamten; 
6. die erstinstanzliche Erörterung und Entscheidung 
aller über Gemeindeangelegenheiten entstehenden 
Irrungen. 
Gegen die von dem Gemeindevorsteher oder dessen 
Stellvertreter in seiner Eigenschaft als Ortsbehörde ge- 
troffenen Verfügungen oder Entscheidungen steht dem 
Verletzten die Berufung oder Beschwerdeführung an die 
Gemeindeaufsichtsbehörde zu; gegen die Verfügungen 
oder erstinstanzliche Entscheidungen der Gemeinde- 
aufsichtsbehörde ist Berufung oder Beschwerdeführung 
an das Ministerium, Abteilung des Innern, zulässig.
	        
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