IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 113
In der Regel werden mehrere Dorfgemeinden zu einem
solchen Amtsbezirk vereinigt; doch können ausnahms-
weise größere Gemeinden auf ihren Antrag zu einem
Amtsbezirk erklärt werden. Verwaltungsrechtlich haben
die Amtsbezirke nicht etwa den Charakter selbständiger
kommunaler Körperschaften, sondern lediglich den staat-
licher Verwaltungsbezirke. Sie bilden überdies für das
platte Land zugleich die Schiedsmannsbezirke ($ 1 der
Schiedsmannsordnung vom 19. April 1879, Ges.S. 1879, S. 103).
Sie werden nach Anhörung der beteiligten Gemeinden
durch das Ministerium, Abteilung des Innern, gebildet.
Was die Stellung des Amtsvorstehers angeht, so
ist er das Organ zur Verwaltung der Polizei und anderer
öffentlicher Angelegenheiten im Amtsbezirk. Er wird
auf Grund von Vorschlägen des Landrats und der Ge-
meindevorsteher bzw. des Gemeinderats vom Ministerium,
Abteilung des Innern, auf sechs Jahre ernannt und vom
Landrat vereidigt. Er ist zur Annahme der Wahl ver-
pflichtet, kann aber aus denselben Gründen, aus denen
ein Gemeindemitglied die Wahl zum Mitglied des Ge-
meinderats ablehnen darf, die Wahl als Amtsvorsteher
ablehnen. Ungerechtfertigte Verweigerung hat den Ver-
lust des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die
Zahlung einer Buße zur Folge (s. $ 5 des Ges. vom
13. Juni 1876 und die 8$ 18—20 Df£.O.). Über die Ver-
weigerung der Annahme der Wahl und deren Folgen
beschließt in erster Instanz das Landratsamt, in zweiter
Instanz das Ministerium, Abteilung des Innern. Geldbußen,
die verhängt werden, fließen in die Amtskasse.
Neben dem Amtsvorsteher wird nach den für die
Ernennung des Amtsvorstehers geltenden Bestimmungen
ein Stellvertreter ernannt; findet sich im Amtsbezirk
keine dazu geeignete Person, so überträgt der Landrat
die Stellvertretung einstweilen einem der benachbarten
Amtsvorsteher oder dem Bürgermeister einer benach-
barten Stadt.
Wenn im Amtsbezirk weder eine zum Amtsvorsteher
geeignete Person zu ermitteln noch die zeitweilige Wahr-
nehmung der Amtsverwaltung durch einen benachbarten
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 8