Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Untertanen. 123 
Ges.S. 1869, S. 151; $ 12 Gew.O.). Für ausländische Ver- 
sicherungsunternehmungen, die im Inlande das Ver- 
sicherungsgeschäft betreiben wollen, gelten die Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 über die privaten 
Versicherungsunternehmungen; danach bedürfen auch 
diese der Erlaubnis (das Nähere siehe im Gesetz selbst 
$ 85 ff.). 
2. Die Rechte der Untertanen. 
8 29, 
Den Landesuntertanen, die zugleich Landesein- 
wohner waren, gewährte, wie schon im vorhergehenden 
Paragraphen hervorgehoben, die Verfassung — und zwar 
ohne Rücksicht auf Stand und Geburt — gleiche Anwart- 
schaft zu den im Grundgesetz namentlich aufgeführten 
staatsbürgerlichen Rechten. Diese Rechte erlangte 
aber der Landesuntertan erst mit der Erfüllung gewisser 
Bedingungen, wie z. B. Erreichung eines bestimmten 
Alters ($ 81ff. Grundgesetz). Sie selbst bestanden in der 
Befähigung, bei Ausübung der Gerichtsbarkeit mitzu- 
wirken, ein Staats- oder Gemeindeamt zu verwalten und 
an der landständischen Vertretung sowohl als Wähler 
wie als Abgeordneter teilzunehmen. Heute sind die 
Voraussetzungen, unter denen diese einzelnen Rechte er- 
worben werden, z. T. durch Reichsgesetz, z. T. durch 
Landesgesetz bestimmt; so z. B. hinsichtlich der Be- 
fähigung zum Schöffen- und Geschworenenamt in $3 32—34 
G.V.G., hinsichtlich der aktiven und passiven Wahlfähig- 
keit zum Landtag im Patent vom 31. Mai 1870 (Ges.S. 
1870, S. 85ff.. Danach ist die Ausübung jener Rechte 
nicht immer von dem Besitz der altenburgischen Staats- 
angehörigkeit abhängig. 
Im übrigen sind die den Staatsangehörigen garan- 
tierten Rechte im Grundgesetz einzeln aufgeführt; die 
dort getroffenen Bestimmungen gelten auch heute noch, 
soweit sie nicht durch die Reichs- und Landesgesetzgebung 
abgeändert worden sind. 
Im einzelnen sind die Grundrechte der Staats- 
angehörigen, zu denen auch schon Glaubens- und Ge-
	        
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