V. Die Untertanen. 123
Ges.S. 1869, S. 151; $ 12 Gew.O.). Für ausländische Ver-
sicherungsunternehmungen, die im Inlande das Ver-
sicherungsgeschäft betreiben wollen, gelten die Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 über die privaten
Versicherungsunternehmungen; danach bedürfen auch
diese der Erlaubnis (das Nähere siehe im Gesetz selbst
$ 85 ff.).
2. Die Rechte der Untertanen.
8 29,
Den Landesuntertanen, die zugleich Landesein-
wohner waren, gewährte, wie schon im vorhergehenden
Paragraphen hervorgehoben, die Verfassung — und zwar
ohne Rücksicht auf Stand und Geburt — gleiche Anwart-
schaft zu den im Grundgesetz namentlich aufgeführten
staatsbürgerlichen Rechten. Diese Rechte erlangte
aber der Landesuntertan erst mit der Erfüllung gewisser
Bedingungen, wie z. B. Erreichung eines bestimmten
Alters ($ 81ff. Grundgesetz). Sie selbst bestanden in der
Befähigung, bei Ausübung der Gerichtsbarkeit mitzu-
wirken, ein Staats- oder Gemeindeamt zu verwalten und
an der landständischen Vertretung sowohl als Wähler
wie als Abgeordneter teilzunehmen. Heute sind die
Voraussetzungen, unter denen diese einzelnen Rechte er-
worben werden, z. T. durch Reichsgesetz, z. T. durch
Landesgesetz bestimmt; so z. B. hinsichtlich der Be-
fähigung zum Schöffen- und Geschworenenamt in $3 32—34
G.V.G., hinsichtlich der aktiven und passiven Wahlfähig-
keit zum Landtag im Patent vom 31. Mai 1870 (Ges.S.
1870, S. 85ff.. Danach ist die Ausübung jener Rechte
nicht immer von dem Besitz der altenburgischen Staats-
angehörigkeit abhängig.
Im übrigen sind die den Staatsangehörigen garan-
tierten Rechte im Grundgesetz einzeln aufgeführt; die
dort getroffenen Bestimmungen gelten auch heute noch,
soweit sie nicht durch die Reichs- und Landesgesetzgebung
abgeändert worden sind.
Im einzelnen sind die Grundrechte der Staats-
angehörigen, zu denen auch schon Glaubens- und Ge-