124 Erster Teil. Die Organe des Staates.
wissensfreiheit gehörten ($ 44 Grundgesetz), nach dem
Grundgesetz verzüglich foigende:
1. Anspruch auf Rechtsschutz ($$ 45—50 Grund-
gesetz). Dieser wird heute z. T. seitens des Reiches, z.T.
seitens des Herzogtums von jedem, soweit seine Ge-
richtsbarkeit reicht, jedem, ohne Rücksicht auf die Staats-
angehörigkeit, gewährt.
2. Freiheit der Person und gesetzliche Ent-
fernung von Privatzwangsverhältnissen für
Person und Eigentum ($$ 51—53 Grundgesetz). Die
strafprozessuale Verhaftung ist heute durch die Be-
stimmungen der St.P.O. in $ 112ff. geregelt. Über die
Verhaftung im Zivilprozeß gelten die Vorschriften in
S 904£f. Z.P.O.
Die rein polizeiliche Verhaftung ist durch die
strafprozessualen Bestimmungen nicht berührt worden.
Es gilt daher noch die Bestimmung in $ 51 des Grund-
gesetzes, daß eine solche Verhaftung nur aus „gesetz-
mäßigen Rücksichten“ erfolgen darf; in diesem Falle
muß der Verhaftete schon tags nach seiner Verhaftung
oder sobald es nur immer die vorher erforderliche Fest-
stellung des Tatbestandes zuläßt, verhört und von dem
Grund seiner Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden.
Über die Beschlagnahme und Durchsuchungen
im Geltungsbereich der St.P.O. siehe $ 94ff. St.P.O.
Landesgesetzliche Bestimmungen hierüber gibt es nicht.
Wohl aber sind in gewissen Fällen die Steuerbehörden
zur Vornahme von Haussuchungen befugt; doch müssen
dabei die für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen
Formen beobachtet werden (z. B. Reichsgesetz vom
31. Mai 1872, betr. die Erhebung der Brausteuer, $ 24).
Was die gesetzliche Entfernung von Privatzwangs-
verhältnissen für Person und Eigentum angeht, so sind
dieselben (so die Frondienste, gewisse Grundstücksdienst-
barkeiten, Zehnten, Lehngeld, Mahlzwangs- und Bier-
verlagsrechte usw.) seit dem Jahre 1837 in der Haupt-
sache teils mit, teils ohne Entschädigung beseitigt worden
(s. insbesondere das Ges. vom 23. Mai 1837, Ges.S. 1837,
S. 163 £f., und im A.I. unter „Ablösungssachen“), Die Ab-