Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Untertanen. 125 
lösung hat die Herzogliche Landesbank als Landrenten- 
bank übernommen. 
3. Sicherheit des Privateigentums ($$ 54—56 
Grundgesetz. Der Staat sorgt für die Sicherheit des 
Privateigentums. Nur für Staats- oder Kommunalzwecke 
kann Privateigentum in Anspruch genommen werden 
und auch nur dann, wenn diese Zwecke wesentlich sind; 
in jedem Fall muß für den Verlust des Privateigentums 
eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Über 
die Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die obere 
Verwaltungsbehörde, über die Höhe der Entschädigung 
eine Kommission von drei Sachverständigen. 
Expropriationen finden beispielsweise statt: 
a) in Wegebausachen (s. Wegebauges. vom 26. Mai 1837 
88 5, 15, 16, Ges.S. 1837, S. 129 £f.); 
b) in Eisenbahnsachen (s. insbesondere das Mandat 
vom 13. Juli 1863, Ges.S. 1863, 8. 172 ff., und zuletzt 
das vom 25. Februar 1901, Ges.S. 1901, S. 55 ff.); 
c) nach dem Woassergesetz vom 18. Oktober 1865, 
Ges.S. 1865, S. 253 ff., so z. B. 8$ 9, 16 usw.); 
d) in Grundstückszusammenlegungssachen nach dem 
Ges. vom 17. April 1889 (Ges.S. 1889, S. 63 ff.); 
e) auf Grund des sogenannten Baufluchtliniengesetzes 
vom 25. November 1897, Ges.S. 1897, S. 117 ff., ins- 
besondere $ 9, und des Baugesetzes für die Städte 
des Herzogtums vom 14. Januar 1901 — GesS. 1901, 
S. 1ff., $11 Abs.2 und $ 63 Abs. 2, $$ 59 ff., 865 — 
und des Baugesetzss für die Dörfer des Herzogtums 
von demselben Tage — Ges.S. 1901, 8. 27t£f., $ 12 
Abs. 2 und $ 55 —. 
Aus den angezogenen Gesetzen ergibt sich zugleich 
das bei den Enteignungen zu beobachtende Verfahren 
(vgl. hierzu auch die $$49—51 A.G. zum B.G.B. — Ges.S. 
1899, S.40—41, Art. 52 und 53 E.G. zum B.G.B., $9 A.G. 
zur G.B.O. und $ 20 des A.G. zum Reichsges. über die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Ges.S. 1899 
S. 71, 77). 
Außer für Staats-- und Kommunalzwecke ist eine 
Enteignung im Interesse des Bergbaues möglich und vor-
	        
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