V. Die Untertanen. 131
immer noch die V.O. vom 24. Januar 1851 (Ges.S. 1851,
S. 7if.; s. darüber unten im Kirchenrecht).
9 Die Pflichten der Untertanen.
8 30.
Verfassungsmäßig (Grundgesetz $ 71) ist jeder Staats-
angehörige dem Landesherrn als demjenigen, der die ge-
samte Staatsgewalt in sich vereinigt, Treue, Ehrfurcht
und Gehorsam schuldig. Die Gehorsamspflicht erstreckt
sich auch auf die Gesetze und die Verfügungen der
Obrigkeit. Den Gesetzen bleibt der Staatsangehörige
auch im Auslande unterworfen (s. hierzu auch die Be-
stimmungen in $$ 4-6 St.G.B. über die Verfolgung von
Deutschen wegen im Auslande begangener strafbaren
Handlungen).
Die Beobachtung der Gesetze ist im Huldigungs-
und im Diensteide noch besonders zu versichern ($ 73
Grundgesetz). Jeder Staatsbeamte hat daher einen Eid
dahin zu leisten, daß er dem Herzog treu und gehorsam
und die Reichs- und Landesgesetze gewissenhaft be-
obachten will ($5 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886,
Ges.S. 1886, S. 10).
Die Abnahme des Huldigungseides erfolgt heute
hauptsächlich nur noch bei erstmaligem Erwerb von
Grundbesitz im Herzogtum; bei Reichsangehörigen, welche
Grundbesitz im Herzogtum erwerben, ohne sich in dem-
selben aufzuhalten, soll davon abgesehen werden. Außer-
dem soll in ländlichen Gemeinden die Leistung des
Huldigungseides nur noch von solchen neueintretenden
Gemeindegliedern gefordert werden, welche die alten-
burgische Staatsangehörigkeit erst durch Aufnahme oder
Naturalisation erwerben. Frauenspersonen haben den Eid
nicht zu leisten. Der Eid selbst besteht in dem Ver-
sprechen, dem Landesherrn treu, hold und gewärtig zu
sein und die Landesverfassung getreulich beachten zu
wollen (Gesamtministerial-Erlaß vom 28. Februar 1877 —
in der Ges.S. nicht veröffentlicht).
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