Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Untertanen. 131 
immer noch die V.O. vom 24. Januar 1851 (Ges.S. 1851, 
S. 7if.; s. darüber unten im Kirchenrecht). 
9 Die Pflichten der Untertanen. 
8 30. 
Verfassungsmäßig (Grundgesetz $ 71) ist jeder Staats- 
angehörige dem Landesherrn als demjenigen, der die ge- 
samte Staatsgewalt in sich vereinigt, Treue, Ehrfurcht 
und Gehorsam schuldig. Die Gehorsamspflicht erstreckt 
sich auch auf die Gesetze und die Verfügungen der 
Obrigkeit. Den Gesetzen bleibt der Staatsangehörige 
auch im Auslande unterworfen (s. hierzu auch die Be- 
stimmungen in $$ 4-6 St.G.B. über die Verfolgung von 
Deutschen wegen im Auslande begangener strafbaren 
Handlungen). 
Die Beobachtung der Gesetze ist im Huldigungs- 
und im Diensteide noch besonders zu versichern ($ 73 
Grundgesetz). Jeder Staatsbeamte hat daher einen Eid 
dahin zu leisten, daß er dem Herzog treu und gehorsam 
und die Reichs- und Landesgesetze gewissenhaft be- 
obachten will ($5 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886, 
Ges.S. 1886, S. 10). 
Die Abnahme des Huldigungseides erfolgt heute 
hauptsächlich nur noch bei erstmaligem Erwerb von 
Grundbesitz im Herzogtum; bei Reichsangehörigen, welche 
Grundbesitz im Herzogtum erwerben, ohne sich in dem- 
selben aufzuhalten, soll davon abgesehen werden. Außer- 
dem soll in ländlichen Gemeinden die Leistung des 
Huldigungseides nur noch von solchen neueintretenden 
Gemeindegliedern gefordert werden, welche die alten- 
burgische Staatsangehörigkeit erst durch Aufnahme oder 
Naturalisation erwerben. Frauenspersonen haben den Eid 
nicht zu leisten. Der Eid selbst besteht in dem Ver- 
sprechen, dem Landesherrn treu, hold und gewärtig zu 
sein und die Landesverfassung getreulich beachten zu 
wollen (Gesamtministerial-Erlaß vom 28. Februar 1877 — 
in der Ges.S. nicht veröffentlicht). 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.