Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Die Gesetzgebung. 141 
weder das Gesamtministerium oder die einzelne Ministerial- 
abteilung oder mehrere Abteilungen zusammen. 
Weiter gehören hierher die sogenannten Polizei- 
verordnungen, das sind allgemeine Anordnungen der 
Polizeibehörden, welche den ihrer Herrschaft unter- 
worfenen Personen unter Androhung von Strafen gewisse 
Handlungen gebieten oder verbieten (Meyer- Anschütz 
8 160), 
Ein solches Polizeiverordnungsrecht ist ausdrücklich 
dem Ministerium, Abteilung des Innern, als oberster 
Polizeibehörde eingeräumt ($$ 3c, 63 des Ediktes vom 
13. April 1831); ferner dem Amtsvorsteher und dem Ge- 
meindevorsteher in dem Umfange, wie er in dem Gesetz 
vom 13. Juni 1876, die Einführung des Instituts der 
Amtsvorsteher betreffend, $ 10, Ges.S. 1876, S. 187, und 
in der Df.O. von demselben Tage $ 57 festgesetzt ist. 
Den Stadträten steht ein solches Recht zu nach Maß- 
gabe des $ 62 St.O. Dagegen beschränkt sich das Polizei- 
verordnungsrecht des Landrats darauf, auf Grund von 
Blankettstrafgesetzen Gebote und Verbote zu erlassen 
und innerhalb des Rahmens des Strafgesetzes die Strafen 
anzudrohen. 
Zu den Rechtsverordnungen zählen weiter die 
sogenannten Notverordnungen, d. h. die Verord- 
nungen, die von dem Landesherrn erlassen werden, wenn 
ein dringender Notstand das schleunige Einschreiten der 
Gesetzgebung erfordert (Meyer-Anschütz $ 161). Über sie 
enthält das Grundgesetz keine Bestimmungen. Nur $ 206 
bestimmt, daß der Landesherr dann, wenn ein Einver- 
ständnis zwischen Regierung und Landschaft über den 
künftigen Haushaltsplan nicht erzielt wird, befugt ist, 
auf Grund des bisherigen Haushaltsplanes die Steuer 
noch einmal auf ein Jahr auszuschreiben, innerhalb dessen 
dann die Verhandlungen zum Schlusse zu bringen sind. 
Im allgemeinen hebt für die Verordnungen das 
Grundgesetz in $ 211 — als eigentlich selbstverständlich — 
hervor, daß sie der ständischen Begutachtung nicht be- 
dürfen. Trotzdem kann der Landesherr sie aus be- 
sonderen Gründen erfordern. Ebenso selbstverständlich
	        
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