ll. Die Justiz. 143
unter den Begriff der Rechtspflege fallen. Die Justiz
in diesem Sinne zerfällt daher in:
1. die streitige Gerichtsbarkeit, die sich wiederum
scheidet in die Zivilrechtspflege und in die Stref-
rechtspflege,
und in
2. die freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Meyer-Anschütz,
a. & O., 8 170).
Den Inhalt der streitigen Gerichtsbarkeit bilden
richterliche Funktionen, den der freiwilligen Gerichts-
barkeit Verwaltungshandlungen.
I. Was zunächst die streitige Gerichtsbarkeit, und
zwar die Zivilrechtspflege, angeht, so ist deren Aus-
übung durch Reichsrecht (Z.P.O. und G.V.G.) geregelt. Hier-
nach gehören vor die ordentlichen Gerichte (Amts-, Land-,
Oberlandes- und Reichsgericht) alle bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, für welche nicht entweder die Zuständig-
keit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist oder reichsrechtlich besondere Gerichte be-
stellt oder zuzulassen sind ($ 13 G.V.G). Den Begriff
„bürgerliche Rechtsstreitigkeiten* zu definieren, hat das
G.V.G. unterlassen. Es ist in den Motiven zum G.V.G.,
S. 82, ausdrücklich bemerkt, daß es unausführbar sei,
diesen Begriff gemeinsam für alle deutschen Staaten zu
präzisieren, daß aber dieser Begriff ungeachtet seiner
Verschiedenheit in den verschiedenen Staaten des Deut-
schen Reiches überall gesetzlich — im geschriebenen oder
ungeschriebenen Rechte — fixiert sei, und daß demnach
für die Bestimmung einer Sache als bürgerliche Rechts-
streitigkeit in erster Linie das Reichsrecht, in weiterer
Linie aber das Landesrecht des einzelnen Staates maß-
gebend sei. Sofern also das Reichsrecht Bestimmungen
nicht getroffen hat, ist hiernach aus der Landesgesetz-
gebung zu entnehmen, ob eine Sache eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit und zur Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte gehört oder ob die Sache eine sogenannte Ver-
waltungssache ist und durch die Verwaltungsbehörden
zu entscheiden ist.