Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

146 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
gegen entscheiden in Ablösungs- und Zusammenlegungs- 
sachen die Ablösungs- und Zusammenlegungsbehörden 
nach Maßgabe der Bestimmungen in dem Ablösungsgesetz 
vom 23. Mai 1837 (Ges.S. 1837, S. 163£f.. Das für diese 
Behörden geltende Verfahren ist geregelt in $ 160 ff. (s. 
Wegw. hierzu) und in dem Ges. vom 28. März 1879 (Ges.S. 
1879, S. 95 ff... Hervorzuheben ist nur, daß in gewissen 
Fällen die Entscheidung durch das ordentliche Gericht 
zu erfolgen hat (s. das.). 
Was weiter die in $ 14 G.V.G. vorgesehenen Gewerbe- 
gerichte angeht, so haben diese jetzt eine reichsgesetz- 
liche Regelung erfahren durch das Ges. vom 29. Juli 1890 
mit Novelle vom 30. Juni 1901. Solche Gewerbege- 
richte sind im Herzogtum errichtet, weiter auch 
Innungsschiedsgerichte nach $$ 81a und81b Gew.O. 
und Kaufmannsgerichte nach dem Reichsgesetz 
vom 6. Juli 1904. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. kann schließ- 
lich über vermögensrechtliche Ansprüche auf Antrag eine 
Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann statt- 
finden (Schiedsmannsordnung vom 19. April 1879, Ges.S. 
1879, S. 109.ff., insbesondere $$ 1—3l). Das Amt eines 
Schiedsmannes ist ein Ehrenamt. Aus den vor dem 
Schiedsmann erfolgten Anerkenntnissen und Zahlungs- 
versprechen und den vor demselben abgeschlossenen Ver- 
gleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung in 
Gemäßheit der $8$ 794 ff. Z.P.O. statt. 
II. Was dieStrafrechtspflege angeht, so finden 
heute auf alle Strafsachen, die vor die ordentlichen Ge- 
richte gehören (E.G. zur St.P.O. 88 3, 6; E.G. zum St.G.B. 
$8S 1, 2), die Bestimmungen der Strafprozeßordnung An- 
wendung. Landesrechtlich gilt nur noch folgendes: 
1. In Untersuchungen wegen solcher Zuwiderhand- 
lungen gegen die Gesetze über Zölle und andere direkte 
Steuern, welche mit einer Geldstrafe bedroht sind, ist ein 
besonderes Submissionsverfahren zulässig in Gemäßheit 
des Ges. vom 10. Februar 1874 (Ges.S. 1874, S. 3). 
2. Für Forst- und Feldrügesachen gelten das Holz- 
diebstahlgesetz vom 24. Dezember 1870 (Ges.S. 1870, 5. 188 £f.),
	        
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