148 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Ministeriums, Abteilung des Innern, an deren Stelle
mit der Funktion eines Hilfsbeamten der Staats-
anwaltschaft beauftragten Stadtratsmitglieder oder
Beamten;
c) bei den Polizeiverwaltungen auf dem platten Lande
die Amts- und Gemeindevorsteher und deren Stell-
vertreter;
d) der für die Beaufsichtigung des Bergbaues bestellte
Revierbeamte;
e) die Gendarmerie und die mit Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung des Innern, als Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft beauftragten städtischen
Polizeidiener;
f) bei den Forstverwaltungen die mit Genehmigung
des Ministeriums, Abteilung des Innern, beauftragten
Forstbeamten.
(V.O. vom 1. Oktober 1879, Ges.S. 1879, S. 234; V.O. vom
7. Januar 1888, Ges.S. 1888, S.1; V.O. vom 10. März 1900,
Ges.S. 1900, S. 96.)
7. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, soweit sie
nicht in den Gefängnissen der Amtsgerichte und des
Landgerichts zu verbüßen sind, erfolgt in den gemein-
schaftlichen Strafanstalten zu Gräfentonna, Maßfeld,
Ichtershausen und Hassenberg (s. Bekanntmachung vom
7. April 1877, Ges.S. 1877, 8. 34 ff.; Wegw. und A.I. unter
„Strafvollstreckung“ und „Gefängniswesen‘“).
8. Strafaufschub mit Aussicht auf künftige Begna-
digung wird nach den in der Bekanntmachung vom
10. Juni 1903 (Ges.S. 1903, S. 71ff.) enthaltenen Vor-
schriften erteilt.
9. Dem Landesherrn steht das Recht der Straf-
milderung und der Begnadigung zu; dadurch wird aber
die gerichtliche Verfolgung der aus einer Rechtsverletzung
herrührenden Privatansprüche nicht ausgeschlossen oder
aufgehoben (Grundgesetz $$ 8, 48).
10. Strafregisterbehörde ist die Staatsanwalt-
schaft beim Landgericht Altenburg (s. Verfügung des
Gesamtministeriums vom 26. September 1882, Nr. 12,
Ges.S. 1882, S. 63ff.).