Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Il. Die Justiz. 149 
III. Auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichts- 
barkeit ist durch das Reichsgesetz über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 
(in der Fassung vom 20. Mai 1898) das Verfahren für 
diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit, welche durch Reichsgesetz den Ge- 
richten übertragen sind, geregelt worden. Für die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die 
das Reichsgesetz nicht gilt, sind in dem Ausführungs- 
gesetz zu diesem Reichsgesetz vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, 
S. 80ff.) Bestimmungen ergangen, die die landesrecht- 
lichen Vorschriften über das Verfahren in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Notariats- 
sachen tunlichst eng an die bezüglichen reichsrechtlichen 
Vorschriften auch für die Fälle, wo letztere nicht an- 
wendbar sind, anschließen und angliedern, sowie die 
reichsrechtlichen Vorschriften innerhalb des der Landes- 
gesetzgebung vorbehaltenen Rahmens ergänzen und auch, 
soweit angängig, für gerichtliche und notarielle Akte 
übereinstimmende Normen geben. Als eine Angelegenheit 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landes- 
gesetz den ordentlichen Gerichten übertragen ist, gelten 
auch die Grundbuchsachen, soweit in jenem Ausführungs- 
gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. 
Zur Ausführung der Grundbuchordnung ist ebenfalls 
unterm 4. Mai 1899 ein A.G. und unterm 5. September 1899 
eine H.V. (Ges.S. 1899, S. 69 ff., 141 ff.), ebenso ein Gesetz 
zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung ergangen (S. 74 ff.) 
Durch die Justizministerialverordnungen vom 20., 21. u. 
23. November 1899 (Ges.S. 315 ff.) sind wegen der Führung 
des Vereins- und Güterrechtsregisters, des Handels- und 
des Genossenschaftsregisters entsprechende Bestimmungen 
getroffen worden. Ferner ist das Kostenwesen für die 
Gerichte in Angelegenheiten, die dem deutschen Gerichts- 
kostengesetze nicht unterfallen, sowie für die Notare und 
die Rechtsanwälte in Angelegenheiten, welche der deut- 
schen Gebührenordnung für Rechtsanwälte nicht unter- 
fallen, durch die Kostenordnungen vom 24. Dezember 1899
	        
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