Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

156 Zweiter Tell. Die Funktionen des Staates. 
zu Altenburg. Diesem sind mit einigen Ausnahmen alle 
bisher von dem Landratsamt zu Altenburg für den Stadt- 
bezirk wahrgenommenen Geschäfte übertragen worden. 
Welche Geschäfte im einzelnen von der Verwaltungs- 
befugnis des Stadtrats abgetrennt sind, ergibt sich aus 
dem Gesetz vom 13. Januar 1900 und der H.V. zur Aus- 
führung dieses Gesetzes vom 16. März 1900 (Ges.S. 1900, 
S. 96). Diese Geschäfte sind einem von dem Ministerium, 
Abteilung des Innern, zu bestellenden Kommissar über- 
tragen. Gegen dessen Beschlüsse und Entscheidungen 
ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben 
ist, Beschwerde an das Ministerium, Abteilung des Innern, 
zulässig (s. das.). 
Die Landratsamtsbezirke sind wiederum nach Maß- 
gabe des Gesetzes vom 13. Juni 1876, die Einführung des 
Institutes der Amtsvorsteher betreffend (Ges.S. 1876, 
S. 183ff.), in sogenannte Amtsbezirke (— aber mit 
Ausschluß der Städte —) geteilte An der Spitze des 
Amtsbezirkes steht der vom Ministerium, Abteilung des 
Innern, ernannte Amtsvorsteher; über ihn führt die Auf- 
sicht der Landrat (s. oben unter Amtsbezirke S. 112ff.). 
Als Obrigkeit des einzelnen Gemeindebezirkes er- 
scheint der „gemeindevorsteher“, der zugleich Or- 
gan des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung ist (s. 
D£.O. vom 13. Juni 1876 $ 54, S. 102 oben). 
Die Zuständigkeiten des Gemeindevorstehers und des 
Amtsvorstehers sind bereits oben (S. 107, 112 ff.) erörtert 
worden. Daselbst ist auch hervorgehoben, daß beide 
mit staatlicher Zwangsgewalt, zu Sicherheits- und zu 
Wohlfahrtszwecken, ausgestattet sind. Während aber 
die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers sich darauf be- 
schränkt, innerhalb des ihm bei der Polizeipflege und 
Gemeindeverwaltung zustehenden Wirkungskreises die 
erforderlichen Ge- und Verbote und sonstige Verfügungen 
zu erlassen und Geldstrafen bis zu 3 Mk. anzudrohen, 
stebt dem Amtsvorsteher das Recht zu, sowohl für den Um- 
fang einer einzelnen Gemeinde als auch für den des ganzen 
Amtsbezirkesnach Gehör derbeteiligten Gemeindevorsteher 
und mit Genehmigung des Landrats ortspolizeiliche Vor-
	        
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