1II. Innere Verwaltung. 159
einzuwenden. Diesen Grundsatz hat das Gesamt-
ministerium in einer Entscheidung vom 3. April 1908 auf
Grund des $ 159 des Ediktes vom 7. April 1829 (Ges.S.
S. 95) und der Bekanntmachung der Landesregierung vom
9. Januar 1834 (Ges.S. 1834, S. 1) ausgesprochen.
Das Recht der allgemeinen Beschwerde, die bis an
den Landesherrn geht (3 65 des Grundgesetzes), ist durch
jene Bestimmung über die Beschränkung des Instanzen-
zuges nicht berührt worden (s. oben S. 123).
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in
Verwaltungssachen gelten die Bestimmungen des Gesetzes
vom 31. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geld-
leistungen in Verwaltungssachen (neue Fassung vom
12. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 99): danach erfolgt nach
vorausgegangener Mahnung der Vollzug der Zwangsvoll-
streckung in körperliche Sachen des Zahlungspflichtigen
auf Grund einer amtlichen Ausfertigung der auf die
Zwangsvollstreckung gerichteten Verfügung der zustän-
digen Verwaltungsbehörde durch eigene Vollstreckungs-
beamte oder Gerichtsvollzieher, der Vollzug der Voll-
streckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte
oder in das unbewegliche Vermögen des Zahlungs-
pflichtigen auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs-
behörde durch die Gerichte nach Maßgabe der Z.P.O.
Die Sportelpflichtigkeit ist im allgemeinen in
Polizei- und Verwaltungssachen nicht Regel, sondern
Ausnahme. Bei reinen Polizeisachen und allen sonstigen
Angelegenheiten, die in die Kategorie der öffentlichen
Sicherheits- und Wohlfahrtspflege gehören und überhaupt
lediglich das öffentliche Interesse betreffen, besteht voll-
ständige Kostenfreiheit. Dagegen findet die Erhebung
von Kosten und Verlägen statt bei denjenigen Expeditionen,
welche allein das Privatinteresse des Beteiligten betreffen,
sowie in allen denjenigen Fällen, in dem eine zur Schaden-
vertretung verpflichtende oder an sich ahndenswerte
Nachlässigkeit oder Arglist vorliegt. Diäten für Landräte
oder ihr Expeditions- und Dienstpersonal werden niemals
berechnet. Nur eine Vergütung des Reisefortkommens
und der Wegegebühren findet überall da statt, wo die