Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

1II. Innere Verwaltung. 159 
einzuwenden. Diesen Grundsatz hat das Gesamt- 
ministerium in einer Entscheidung vom 3. April 1908 auf 
Grund des $ 159 des Ediktes vom 7. April 1829 (Ges.S. 
S. 95) und der Bekanntmachung der Landesregierung vom 
9. Januar 1834 (Ges.S. 1834, S. 1) ausgesprochen. 
Das Recht der allgemeinen Beschwerde, die bis an 
den Landesherrn geht (3 65 des Grundgesetzes), ist durch 
jene Bestimmung über die Beschränkung des Instanzen- 
zuges nicht berührt worden (s. oben S. 123). 
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in 
Verwaltungssachen gelten die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 31. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
leistungen in Verwaltungssachen (neue Fassung vom 
12. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 99): danach erfolgt nach 
vorausgegangener Mahnung der Vollzug der Zwangsvoll- 
streckung in körperliche Sachen des Zahlungspflichtigen 
auf Grund einer amtlichen Ausfertigung der auf die 
Zwangsvollstreckung gerichteten Verfügung der zustän- 
digen Verwaltungsbehörde durch eigene Vollstreckungs- 
beamte oder Gerichtsvollzieher, der Vollzug der Voll- 
streckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte 
oder in das unbewegliche Vermögen des Zahlungs- 
pflichtigen auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs- 
behörde durch die Gerichte nach Maßgabe der Z.P.O. 
Die Sportelpflichtigkeit ist im allgemeinen in 
Polizei- und Verwaltungssachen nicht Regel, sondern 
Ausnahme. Bei reinen Polizeisachen und allen sonstigen 
Angelegenheiten, die in die Kategorie der öffentlichen 
Sicherheits- und Wohlfahrtspflege gehören und überhaupt 
lediglich das öffentliche Interesse betreffen, besteht voll- 
ständige Kostenfreiheit. Dagegen findet die Erhebung 
von Kosten und Verlägen statt bei denjenigen Expeditionen, 
welche allein das Privatinteresse des Beteiligten betreffen, 
sowie in allen denjenigen Fällen, in dem eine zur Schaden- 
vertretung verpflichtende oder an sich ahndenswerte 
Nachlässigkeit oder Arglist vorliegt. Diäten für Landräte 
oder ihr Expeditions- und Dienstpersonal werden niemals 
berechnet. Nur eine Vergütung des Reisefortkommens 
und der Wegegebühren findet überall da statt, wo die
	        
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