lII. Innere Verwaltung. 161
1. Aufsichtsbehörden für die Standesämter in den
Städten ist ein Kommissar des Ministeriums, Abteilung
des Innern, für die Standesämter in den Dörfern die zu-
ständigen Landratsämter (H.V. vom 13. November 1899
$ 1, Ges.8. 1899, S. 247).
2. Die Bewilligung der Befreiung von der Vorschrift,
daß eine Frau erst zehn Monate nach der Auflösung oder
Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe
eingehen darf, sowie die Befreiung von dem vor der
Eheschließung erforderlichen Aufgebot erfolgt innerhalb
der im $ 1322 B.G.B. geordneten Zuständigkeiten durch
das Ministerium, Abteilung des Innern. Dagegen wird
die Befreiung von der Vorschrift, daß eine Frau nicht
vor der Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ehe ein-
gehen darf, sowie von dem Verbot der Eheschließung
zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten
und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte
den Ehebruch begangen hat, von dem Landeshern erteilt
(s. das. $ 8).
8. Daß Gendarmen nicht ohne Erlaubnis des Ministe-
riums, Abteilung des Innern, heiraten dürfen, und die
Mitglieder der Herzoglichen Hof- und Stalldienerschaft
die schriftliche Erlaubnis des Ministeriums, Abteilung für
Angelegenheiten des Herzoglichen Hauses, einzuholen
haben, ist bereits an anderer Stelle erwähnt; ebenso ist
dort dargetan, welche Zeugnisse Ausländer oder Aus-
länderinnen, die im Herzogtum eine Ehe eingehen wollen,
beibringen müssen (oben S. 121, 128).
4. Die Genehmigung zur Änderung von Familien-
und Vornamen wird Staatsangehörigen von dem Landes-
herrn erteilt ($ 94 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899,
Ges.S. 1899, S. 51). Ebenso erfolgt die Ehelichkeits-
erklärung durch den Landesherrn ($ 18 H.V. zur Ausf.
des B.G.B. und seiner Nebengesetze vom 24. Juni 1899,
Ges.S. 1899, S. 103 ff.).
5. Bei Annahme an Kindesstatt wird die Befreiung
von der Vorschrift des $ 1744 B.G.B., wonach der An-
nehmende das 50. Lebensjahr vollendet haben und min-
destens 18 Jahre älter sein muß als das Kind, durch das
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 11